Die Menschen werden immer älter. Pflegebedürftigkeit im Alter ist damit in vielen Fällen vorprogrammiert. Rente und sonstige Altersbezüge reichender weiten oft nicht aus, die exorbitant hohen Kosten zu decken. Zuzahlungen im Pflegeheim zusätzlich zur Pflegeversicherung von 4000-5000 € pro Monat sind nicht selten. Aber auch häusliche Pflege kann ins Geld gehen. Wir führen für einen Senioren gerade einen Rechtsstreit mit einem ambulanten Pflegedienst der sage und schreibe für seine Leistungen zusätzlich zu den Kosten für das betreute Wohnen noch monatlich mehr als 9.000 € berechnet hat. Wer also nicht von Haus aus Bürgergeld bezieht und sich diesbezüglich keine Gedanken machen muss, sondern ein Leben lang gespart hat, der wird hier schneller als ihm lieb ist, um seine Ersparnisse gebracht. Häusliche Pflege durch Kinder, vielleicht in Ehegatten, oder Nachbarn und Freunde sind daher oft nicht nur ein moralisches Gebot, sondern auch eine wirtschaftliche Überlegung. Wer als Erbe gepflegt hat, hat damit oft ganz erheblich dazu beigetragen, dass am Ende überhaupt noch etwas übrig ist, über das sich die Erben streiten können. Aber nicht jeder, der pflegt, kann auch tatsächlich von Gesetzes wegen dafür einen Ausgleich bei der Ausnahmesetzung des Nachlasses verlangen, wenn dazu keine Regelung im Testament vorhanden ist. Wir geben Ihnen nachfolgend einen Überblick dazu, wer etwas beanspruchen kann und wer das Nachsehen hat.
Ausgleichsanspruch für pflegende Kinder
Gemäß § 2057a BGB haben Abkömmlinge des Erblassers, gemeint sind Personen, die gerade Linie mit diesem verwandt sind, also in erster Linie Kinder, die diesem Pflegeleistungen erbracht haben, einen Ausgleichsanspruch gegenüber den Miterben.
Dies gilt allerdings nicht zulasten des überlebenden Ehepartners. Die Regelung zielt darauf ab, denjenigen Abkömmlingen einen Ausgleich zu gewähren, die in besonderem Maße zur Erhaltung oder Mehrung des Erblasservermögens beigetragen haben, beispielsweise durch Pflegeleistungen oder Mitarbeit im Haushalt des Erblassers.
Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs
Ein Ausgleichsanspruch besteht nur, wenn die Pflegeleistungen in besonderem Maße zur Mehrung oder Erhaltung des Erblasservermögens beigetragen haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ansonsten kostenintensive Pflegekräfte oder eine Heimunterbringung erforderlich gewesen wären. Außerdem müssen die Pflegeleistungen über einen längeren Zeitraum erbracht worden sein; bereits ein Monat kann hierfür ausreichen.
Bewertung des Ausgleichsanspruchs
Die Höhe des Ausgleichungsanspruchs bemisst sich nach Billigkeit, wobei auf die Dauer und den Umfang der Pflegeleistungen sowie den Wert des Nachlasses Rücksicht genommen wird. Maßgeblich können dabei die durchschnittlichen Heimunterbringungskosten oder die pauschale Vergütung für Pflegeleistungen sein.
Nachweis
Für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs ist der Nachweis der erbrachten Pflegeleistungen erforderlich. Allgemeine Aussagen über die geleisteten Pflegeleistungen können hierfür ausreichen, insbesondere wenn es um die Darlegung wiederkehrender Tätigkeiten und deren Zeitbedarf geht.
Ausschluss des Anspruchs
Ein Anspruch auf Ausgleich ist ausgeschlossen, wenn der Abkömmling bereits zu Lebzeiten des Erblassers ein angemessenes Entgelt für die Pflegeleistungen erhalten hat. Dies dient der Vermeidung einer Doppelvergütung.
Grundsätzlich kein gesetzlicher Ausgleichsanspruch des Ehegatten
Die Regelung des § 2057a BGB gilt nicht für den Ehegatten. Es findet sich auch keine vergleichbare Regelung an anderer Stelle. Dies ist zwar diskutiert worden, hat dann den Weg aber ins Bürgerliche Gesetzbuch nicht geschafft. Damit gehen auf den ersten Blick pflegende Ehegatten leer aus.
Eine Hintertür, wie am Ende aber doch bei der Verteilung des Nachlasses der wirtschaftliche Wert der Pflegeleistungen Berücksichtigung finden kann, findet sich aber für Eheleute, die keinen Ehevertrag haben, als im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, in den Regelungen über den Zugewinnausgleich. Dies jedenfalls dann, wenn das Endvermögen, dass beim Erblasser zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls das Anfangsvermögen übersteigt. Die durch die Pflege des Ehegatten ersparten Kosten, können hier also am Ende dann doch einen Zahlungsanspruch auslösen, wenn der Erblasser rechnerisch einen höheren Zugewinn werde Ehezeit erzielt hat als der Überlebende und pflegende Partner.
Gegebenenfalls kann sich ein Zahlungsanspruch auch aus den Regelungen über eine Pflichtteilsergänzung ergeben, wenn die Pflegeleistungen den Wert des Nachlasses erheblich beeinflusst haben.
Kein gesetzlicher Anspruch für sonstige Dritte
Wurde die Pflegeleistung dagegen von entfernteren Verwandten, Freunden oder Nachbarn erbracht, dann haben diese grundsätzlich das Nachsehen, wenn nicht entweder lebzeitig eine vertragliche Vereinbarung getroffen wurde oder aber der Erblasser im Testament eine klare Ausgleichsregelung formuliert hat.
Fazit
Die Ausgleichspflicht für Pflegeleistungen im Erbrecht ist komplex und abhängig von der individuellen Beziehung des Pflegenden zum Erblasser. Während Abkömmlinge klare gesetzliche Ansprüche haben, sind die Ansprüche von Ehegatten und Dritten weniger eindeutig und oft von individuellen Vereinbarungen abhängig. Wer hier als Erblasser Pflegeleistungen honorieren und vor allen Dingen auch Streit unter den Kindern vermeiden möchte, der ist gut beraten, eine klare und unverständliche Regelung dazu, ob und in welchem Umfang die erbrachten Pflegeleistungen abzugelten sind, mit in das Testament aufzunehmen. Ansonsten besteht natürlich auch die Möglichkeit noch zu Lebzeiten die Pflegeleistungen mit entsprechenden Zuwendungen zu honorieren.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.