Diese Erfahrung musste nunmehr eine Schweizer Werbeagentur machen, die bei einem in Deutschland ansässigen Hersteller für Mousepads für einen Endkunden 10.000 Mousepads mit einem bestimmten Werbemotiv zur Einführung eines neuen Medikaments bestellt hatte. Der Mousepadhersteller hatte zunächst einen sog. Freigabe-Dummy übersandt. Hierbei handelt es sich um ein Muster, bei dem der Druck des gewählten Motivs auf Papier statt auf einer für Mousepads typischen weichen Unterlage erfolgt. Das Motiv wird sodann, wie ei den eigentlichen Mousepads mit einer Lentikularfolie überzogen.
Rund 3 Monate später wurde dann die Bestellung ausgelöst. Nach Fertigstellung sollte die Lieferung direkt zum Endkunden nach Deutschland erfolgen. Die Werbeagentur hatte sich dann vorab lediglich 55 Belegexemplare übersenden lassen, die sie dann nach optischer Prüfung an den Endkunden weiterleitete und gleichzeitig den vereinbarten Preis vollständig an den Hersteller bezahlte.
Der Endkunde hat dann wenig später gegenüber der Werbeagentur die Mangelhaftigkeit der Mousepads gerügt. Danach sollte die Mouse bei Verwendung des gelieferten Mousepads nicht ordnungsgemäß funktionieren. Die Anzeige wurde noch am selben Tag von der Klägerin an die Beklagte weitergeleitet. Am 24.05.2012 wurde die Beklagte von der Klägerin zur Mängelbeseitigung aufgefordert, was von der Beklagten abgelehnt wurde. Die Klägerin trat daraufhin mit Schreiben vom 7.6.2012 vom Vertrag zurück und verlangte von der Beklagten Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises.
Zu Unrecht, wie das Landgericht München II in seinem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil vom 27.06.2013 festgestellt hat.
Aus den Urteilsgründen:
„1.Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises setzt voraus, dass die Klägerin zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt war (§ 346 I BGB). Zum Rücktritt berechtigt war die Klägerin dann, wenn die von der Beklagten hergestellten Mousepads einen Mangel aufgewiesen haben, für den die Beklagte einzustehen hat (§§ 434, 437 Nr. 2, 651 BGB). Dies war jedoch nicht der Fall.
2. Ein Mangel einer Sache liegt gem. § 434 I 1 BGB vor, wenn diese bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Hier haben die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der herzustellenden Mousepads dadurch getroffen, dass sie sich vorab auf die Herstellung eines Musters eines Mousepads durch die Beklagte und die Notwendigkeit der Freigabe dieses Musters vor Beginn der Produktion durch die Klägerin geeinigt haben. Dies ist ein Kauf nach Probe, bei dem eine Beschaffenheitsvereinbarung nach Maßgabe der Eigenschaften des Musters getroffen wird (vgl. Westermann in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl., Rdnr. 2 vor § 433 BGB).
Hieran gemessen scheitert die Annahme eines Mangels bereits daran, dass die Klägerin eine Abweichung der hergestellten Mousepads von dem freigegebenen Muster noch nicht einmal behauptet.
3. Zur Begründung eines Mangels kann sich die Klägerin auch nicht auf die Funktionsunfähigkeit der Mousepads jedenfalls bei der Verwendung bestimmter optischer Mäuse berufen. Denn insoweit haben die Parteien durch den wirksamen Einbezug der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in den geschlossenen Vertrag über die Herstellung und Lieferung der Mousepads eine Haftung der Beklagten für die Verwendungsfähigkeit der Mousepads ausgeschlossen. Diese Regelung hält auch der im Verkehr zwischen Unternehmen zulässigen Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB stand. Denn sie verschiebt das Risiko der Verwendungsfähigkeit nicht wider Treu und Glauben auf den Besteller, da diesem die Möglichkeit eingeräumt wird, die Verwendungsfähigkeit vor Beginn der Herstellung an Hand des ihm zur Verfügung gestellten Musters zu überprüfen.
4. Zwar kann diese Regelung auch dahingehend verstanden werden, dass sie die Haftung des Verkäufers bzw. Herstellers jedenfalls für die Mängel oder Verwendungseinschränkungen nicht ausschließt, die aus dem übersandten Muster nicht zu erkennen gewesen waren (vgl. Westermann, a.a.O., Rdnr. 3). Ein solcher Mangel liegt hier aber nicht vor.
Zunächst einmal kann sich die Klägerin nach Treu und Glauben auf die fehlende Erkennbarkeit der eingeschränkten Verwendungsfähigkeit der Mousepads in einzelnen Fällen schon deshalb nicht berufen, weil sie unstreitig eine Überprüfung des Musters des Mousepads auf dessen Funktion hin nicht durchgeführt hat, es aber nahe liegt, dass Erkennbarkeit unschwer gegeben ist. Unstreitig hat nämlich der Endkunde der Klägerin die eingeschränkte Verwendungsfähigkeit der Mousepads sogleich erkannt und gerügt. Auch die Beklagte hat diesen Umstand nach Erhalt der Mängelanzeige zeitnah bestätigt. Schließlich hat auch das Gericht nach nur wenigen Versuchen in der mündlichen Verhandlung den Fehler der Mousepads feststellen können. Bei dieser Sachlage kann mit ausreichender Sicherheit angenommen werden, dass auch die Klägerin, hätte sie mit gebotener Sorgfalt das Muster nicht nur optisch, sondern auch auf seine Funktionsfähigkeit hin überprüft, den Mangel erkannt hätte. Von einem versteckten Mangel kann unter diesen Umständen keine Rede sein.“