Wurde ein Versicherungsnehmer bei Abschluss einer Lebensversicherung nicht oder nicht hinreichend über sein Widerspruchsrecht belehrt, dann kann der Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsvertrag durch Ausübung seines gesetzlichen Widerrufsrechts aussteigen. In solchen Fällen, in denen der Abschluss der Lebensversicherung wirksam widerrufen wurde, findet dann eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des nicht zustande gekommenen Vertragsverhältnisses statt.
Wer aber nun als Versicherungsnehmer meint, er könnte damit auch einen Verlust, den eine solche fondsgebunde Lebensversicherung erlitten hat auf die Versicherungsgesellschaft abwälzen, der irrt, denn der BGH hat mit Urteil vom 21. März 2018 (IV ZR 353/16) entschieden, dass sich der Versicherungsnehmer erhebliche oder vollständige Fondsverluste bereicherungsmindernd anrechnen lassen muss.
Obwohl aufgrund des wirksam erklärten Widerspruchs der Versicherungsvertrag ex tunc, also von Anfang an, unwirksam ist, kann nach Auffassung des BGH das Verlustrisiko nicht dem Versicherer auferlegt werden. Die Richter begründen dies damit, dass sich der Anleger neben der Risikoabsicherung gerade wegen der damit verbundenen Gewinnchancen für eine solche Kapitalanlage in eine fondsgebundene Lebensversicherung entschieden hat. Dies rechtfertige es ihm auch das Verlustrisiko zuzuweisen, wenn der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande kommt und deshalb aufgrund des Widerrufs rückabgewickelt werden muss.