Verstößt ein Werkvertrag gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG, dann ist er nach § 134 BGB nichtig. Dies bedeutet, dass der Unternehmer nicht bezahlten Werklohn nicht verlangen kann; umgekehrt stehen dem Besteller weder Gewährleistungsrechte zu noch nach Rücktritt ein Anspruch auf Rückzahlung bezahlten Werklohns. Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH hinreichend geklärt. Mit Urteil vom 16.03.2017 (VII ZR 197/16) hat der BGH seine Rechtsprechung dazu fortgeführt und diese Grundsätze auch auf einen Vertrag angewendet, der erst nachträglich durch eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ so abgeändert worden ist, dass ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vorliegt.
Parteien vereinbaren nachträglich, dass Rechnung nur über einen Teilbetrag gestellt wird
Die Parteien hatten ursprünglich einen Werkvertrag über die Entfernung eines alten sowie Beschaffung und Verlegung eines neuen Teppichbodens in einem privaten Wohnhaus abgeschlossen und dafür einen Werklohn von 16.164,38 € vereinbart. Nach Vertragsschluss haben sie sich dann darauf verständigt, dass der Unternehmer eine Rechnung lediglich über einen Betrag von 8.619,57 € stellt und der Besteller weitere 6.400 € in bar bezahlt. So ist es dann auch geschehen. Ein Teilbetrag wurde durch Überweisung gezahlt und der Rest in bar.
Da der Besteller mit den Leistungen des Unternehmers wegen erheblicher Mängel nicht zufrieden war, erklärte er den Rücktritt vom Vertrag und verlangte die Rückzahlung des Werklohns in Höhe von 15.019,57 €.
Kein Rückzahlungsanspruch wegen Verstoß gegen SchwarzArbG
Vor Gericht hatte allerdings der Besteller keinen Erfolg, denn nach Auffassung der Richter war der Vertrag wegen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nach § 134 BGB nichtig, so dass dem Kläger keine Mängelansprüche und damit auch kein Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns nach erfolgten Rücktritt zusteht. Der BGH hat nun klargestellt, dass es keinen Unterschied macht, ob die Parteien von Anfang an eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ treffen oder aber ein zunächst abgeschlossener Werkvertrag erst nachträglich dahingehend abgeändert wird, dass der Werklohn ganz oder teilweise ohne Rechnung bezahlt wird. Die Nichtigkeit erfasst dabei den gesamten Vertrag, so dass also der Kläger auch nicht den Teilbetrag zurückverlangen konnte, für den der Unternehmer eine Rechnung ausgestellt hatte.
Der Kläger wäre hier besser beraten gewesen lediglich den durch Rechnung dokumentierten Teilbetrag zurückzufordern, da nicht zu erwarten gewesen ist, dass der Unternehmer sich damit verteidigt hätte, dass der Vertrag unter Verstoß gegen das SchwarzArbG abgewickelt worden ist.