Pflichtteilsansprüche verjähren grundsätzlich in 3 Jahren. Wer sich hier bei der Geltendmachung gegenüber dem Erben Zeit lässt, der kann schnell in die Verjährungsfalle tappen, jedenfalls dann, wenn einzelne Ansprüche nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht werden. Dabei ist zu beachten, dass im Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nicht automatisch der Anspruch auf Wertermittlung enthalten ist, sondern dieser gesondert geltend gemacht werden muss, wie das OLG München in seinem Urteil vom 08.03.2017 (20 U 3806/16) entschieden hat.
Pflichtteilsberechtigter erhebt Stufenklage ohne ausdrücklichen Antrag auf Wertermittlung
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte der Pflichtteilsberechtigte eine sog. Stufenklage erhoben. Bei dieser wird regelmäßig zunächst Auskunft und für den Fall, dass Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft bestehen, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt sowie nach erfolgter Auskunft ein sich aus der Auskunft ergebender Zahlbetrag.
Gerade dann, wenn der Nachlass nicht aus Geld oder Wertpapieren mit einem Kurswert besteht, ist aber oft sinnvoll, den Wert einzelner Nachlassgegenstände zusätzlich ermitteln zu lassen. Ansonsten steht der Pflichtteilsberechtigte nämlich vor dem Problem, dass er den Wert seines Anspruchs nicht oder nicht präzise beziffern kann. Ein solcher Anspruch auf Wertermittlung steht dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB zu. Einen solchen Antrag hatte der Pflichtteilsberechtigte allerdings nicht gestellt.
Antrag auf Wertermittlung ist nicht im Auskunftsantrag enthalten
Die Richter am OLG München stellten klar, dass der Anspruch auf Wertermittlung nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB neben dem Anspruch auf Auskunft nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB geltend gemacht werden muss und nicht etwa in diesem enthalten ist, wie zuvor das Landgericht München I angenommen hatte.
Aus dem Wesen der Stufenklage folgt nicht, so die Richter, dass die Verjährung bezüglich aller dem Zahlungsbegehren vorangehenden Ansprüche gehemmt wird, auch wenn diese nicht rechtshängig gemacht worden sind. Die Verjährung des Zahlungsanspruchs wird bei der Stufenklage zwar auch dann gehemmt, wenn dieser – in der Klageschrift enthaltene rechtshängig geworden Anspruch – zunächst in der mündlichen Handlung nicht gestellt wird. Daraus kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass mit einer Stufenklage auf Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Zahlung die Verjährung hinsichtlich jedweden dem Hauptbegehren dinglichen Anspruchs gehemmt wird, auch wenn er mit der Klage zunächst nicht geltend gemacht wird.
Das hier aufgetretene Problem stellt sich allerdings nur dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte mit der gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche zu lange zugewartet hat und deshalb erst kurz vor Ablauf der Verjährung Klage eingereicht worden ist. Wie heißt es so schön: Zeit ist Geld. Dies gilt insbesondere bei der Geltendmachung von Pflichtansprüchen, denn dann, wenn die Klage rechtzeitig eingereicht worden wäre, hätte sich die hier aufgetretene Verjährungsproblematik überhaupt nicht gestellt. Losgelöst davon sollte ohnehin der Anspruch, der sofort mit Eintritt des Erbfalls fällig wird, zeitnah, zumindest außergerichtlich, geltend gemacht werden, um den Zinsanspruch auszulösen. Gerade dann, wenn Verhandlungen um die Höhe des Pflichtteils sich lange hinziehen, kommen schnell noch zusätzlich Zinsen von einigen 1.000 € zusammen, jedenfalls dann, wenn der Pflichtteil sich im 5-stelligen oder 6.stelligen Bereich bewegt.
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Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
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