Pflichtteilsberechtigte haben neben den Anspruch auf Auskunft über Bestand und Umfang des Nachlasses grundsätzlich auch einen Wertermittlungsanspruch zu einzelnen Nachlassgegenständen, § 2314 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 BGB. Dies bedeutet, dass der Erbe auf Kosten des Nachlasses, wenn dies der Pflichtteilsberechtigte verlangt, grundsätzlich ein Wertgutachten einholen muss. Was aber ist, wenn der Nachlassgegenstand nicht mehr vorhanden ist, weil er nach Eintritt des Erbfalls veräußert wurde? Gerichte neigen in derartigen Fällen dazu dann den nachgewiesenen Kaufpreis als Surrogat an die Stelle des veräußerten Nachlassgegenstand zu setzen. Der BGH hat nun mit Urteil vom 29.09.2021 (IV ZR 328/20) dagegen entschieden, dass die Veräußerung dem Wertermittlungsanspruch nicht entgegensteht.
Hier erfahren Sie, was Sie dazu, gleichgültig ob Pflichtteilsberechtigte oder Erbe, wissen müssen.
Streit um Wert eines veräußerten Immobilienanteils
Der am 11.01.2017 verstorbenen Erblasser hatte seine einzige Tochter, die Klägerin enterbt. Der Erblasser war zu 1/2 Miterbe eines Hausgrundstücks, dass mit Kaufvertrag vom 14.11.2017 zum Preis von 65.000 € veräußert worden war. Die Volksbank hatte für den Erben den Wertimmobilie mit 58.000 € ermittelt, während ein Wertgutachten, dass im Zusammenhang mit einer erfolglosen Teilungsversteigerung eingeholt worden war, auf einem Grundstückwert von 240.000 € gekommen war. Die Pflichtteilsberechtigte Tochter, die im Wege der Stufenklage auf Wertermittlung sowie Zahlung eines nach erfolgter Wertermittlung noch zu benennenden Betrags geklagt hatte, hat ihrerseits ein Gutachten eingeholt, das den Wert mitunter 20.000-150.000 € angegeben hatte.
Der Erbe zahlt an die Klägerin einen Pflichtteil von insgesamt rund 33.000 €.
Während das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, hatte das Oberlandesgericht auf Berufung des Erben den Anspruch auf Wertermittlung zurückgewiesen, aber die Revision zugelassen, sodass der Rechtsstreit schließlich beim BGH landete.
BGH: Wertermittlungsanspruch besteht trotz Verkauf
Die Revision war erfolgreich und führte dazu, dass der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen wurde.
Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, dass dem Anspruch der Pflichtteilsberechtigten auf Wertermittlung nicht entgegenstehe, dass der Erbe diesen bereits nach dem Erbfall veräußert hatte. Andernfalls würde dem pflichtteilsberechtigten der Nachweis verwehrt oder jedenfalls erschwert, dass Veräußerungserlös einerseits und Verkehrswert andererseits auseinanderfallen. Ausweislich der Regelung in § 2314 Abs. 2 BGB fallen die Kosten der Wertermittlung nach Abs. 1 dem Nachlass zur Last, während der Pflichtteilsberechtigte, der im Rahmen von § 2311 Abs.1 S. 1 BGB einen anderen Verkehrswert als den tatsächlichen Veräußerungserlös behauptet, insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist und damit auch für die Wertermittlung erforderliche Kosten zu tragen habe. Eine Bindung an den tatsächlich erzielten Verkaufspreis sei auch im Rahmen der Rechtsprechung des Senats zu Wertbemessung nach § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB nicht gegeben, wenn der Darlegungs- und Beweis belastete Pflichtteilsberechtigte Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, nach welchem der Verkaufserlös nicht im Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalls entspricht.
Anmerkung:
Dem Pflichtteilsberechtigten steht kein Anspruch auf Vorlage eines Wertgutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu. Maßgebend ist allein, dass der Wert des Nachlassgegenstandes durch einen unparteiischen Sachverständigen ermittelt wird, unabhängig davon, ob er öffentlich bestellt und vereidigt ist oder nicht. Ferner hat die Klägerin keinen Anspruch auf Ermittlung des Wertes des Grundstücks als solchem. Dieses stand im Eigentum einer Erbengemeinschaft, an der der Erblasser mit einem Anteil von ½ beteiligt war. Nur dieser Anteil des Erblassers an der Erbengemeinschaft fällt in den Nachlass, sodass sich auch der Wertermittlungsanspruch nur hierauf erstrecken kann.