Manche Anwaltskanzleien werben damit auf ihrem Briefpapier, dass ihre Rechtsanwälte bei allen Landgerichten und Oberlandesgerichten zugelassen oder vertretungsberechtigt seien. Da zwischenzeitlich (vormals musste man 5 Jahre als Rechtsanwalt zugelassen sein, um auch beim Oberlandesgericht auftreten zu dürfen) jeder Rechtsanwalt deutschlandweit bei allen Landgerichten und Oberlandesgerichten auftreten kann, ist dies also nichts besonderes, was hier zu Werbezwecken besonders herausgestellt wird.
Der BGH hat nunmehr (konsquent) mit Beschluss vom 30. Januar 2012 (AnwZ (Brfg) 27/11) in einer Anwaltssache entschieden, dass der Zusatz „Rechtsanwalt bei dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht“ geeignet sei, bei dem vom Rechtsanwalt angesprochenen Publikum falsche Vorstellungen zu wecken oder irreführend zu wirken. Es stelle daher einen Verstoß gegen § 43b BRAO dar. Die Verwendung der Präposition „bei“ suggeriere eine besondere, bei anderen Anwälten so nicht vorhandene Beziehung des Klägers zu den angegebenen Gerichten, die aber tatsächlich nicht gegeben sei, weil dort alle Rechtsanwälte auftreten dürfen.
Rechtsanwälte verstoßen damit aber nicht nur gegen anwaltliches Berufsrecht, sondern sie verhalten sich zugleich auch wettbewerbswidrig nach den Vorschriften des Gesetzes über unlauteren Wettbewerb. Dies deshalb, da entsprechend der vom Bundesgerichtshof verwendeten Argumentation Verbraucher über eine besondere Qualifikation des so werbenden Rechtsanwalts irregeführt werden.
Deshalb können Anwälte, die einen solchen Zusatz auf ihrem Briefpapier verwenden, auch von Mitbewerbern abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.