Der Jahreswechsel bringt meist auch eine Reihe von Gesetzesänderungen mit sich. Wir stellen Ihnen nachfolgend einige Änderungen, die sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber interessant sind, vor.
1. Mindestlohn
Ab dem 1. Januar 2015 gilt in einem ersten Schritt grundsätzlich ein Mindestlohn von 8,50 € brutto/Stunde. Ausnahmen gelten noch in Bereichen in denen ein Branchenmindestlohn nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz bzw. dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz besteht. Ab dem Jahr 2018 gilt dann der gesetzliche Mindestlohn uneingeschränkt.
Wer im Rahmen seiner Ausbildung ein Pflichtpraktikum ableistet, hat keinen Anspruch auf Mindestlohn. So genannte Orientierungspraktiker unterliegen für max. 3 Monate nicht die Mindestlohn. Langzeitarbeitslose können bei einer Neueinstellung für sechs Monate vom Mindestlohn ausgenommen werden.
Der Mindestlohn soll dann ab 2017 alle zwei Jahre nach Empfehlung einer „Mindestlohnkommission Anfangszeiten zu, die aus Gewerkschaftsrat Arbeitgebervertretern bestehen soll, angepasst werden.
2. Arbeitslosengeld
Die Sonderregelung zum Arbeitslosengeld („ALG 1“) für Personen, die überwiegend kurzfristige Beschäftigungen nachgehen, wird verlängert (Anspruch auf ALG 1 schon nach sechs Monaten Versicherungszeit).
Die Regelbedarfsstufen beim Arbeitslosengeld 2 („Hartz IV“), bei der Sozialhilfe, bei der Grundsicherung im Alter und bei der Erwerbsminderung steigen um jeweils 2,12 %.
Das Kurzarbeitergeld kann für 12 Monate bezogen werden.
Die Sonderregelung zum Saison-Kurzarbeitergeld wird verlängert.
3. Renten- und Krankenversicherung
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung wird auf 18,7 % abgesenkt (bisher 18,9 %).
Der Mindestbeitrag für die freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung verringert sich auf 84,15 € monatlich. (2014: 85,05 €).
In der allgemeinen Rentenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 5.950 € auf 6.050 € (Westdeutschland) und von 5.000 € auf 5.200 € (Ostdeutschland).
Das Renteneintrittsalter wird weiter schrittweise verschoben („Rente mit 67“).
Bei der gesetzlichen Krankenversicherung wird die Versicherungspflichtgrenze (Grenze für einen Wechsel in die private Krankenversicherung) angehoben. Sie steigt auf jährlich 54.900 € (bisher: 53.550 €).
Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenkasse wird auf 14,6 % festgelegt. Die Krankenkassen können aber künftig (einkommensabhängige) Zusatzbeiträge erheben. Für das Jahr 2015 liegt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zwar bei 0,9 % – die tatsächliche Höhe des jeweiligen Zusatzbeitrags bestimmt aber letztlich jede Krankenkasse selbst.
Die neue elektronische Gesundheitskarte (mit Foto) wird für die Versicherten zur Pflicht.
Die Beiträge zur Pflegeversicherung steigen um 0,3 Prozentpunkte, gleichzeitig sollen die Pflegeleistungen insbesondere von pflegenden Angehörigen verbessert werden. Die Bundesregierung geht von 4 % höheren Leistungen aus. Außerdem soll ein sog. „Pflegevorsorgefonds“ die Beiträge zur Pflegeversicherung künftig stabil halten.