Ändert ein Verbraucher auf telefonischem Wege wesentliche Inhalte eines Vertrages, gilt das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 28.03.2012 (9 U 1166/11) entschieden.
In dem dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte eine Verbraucherin ihren Vertrag mit einem Telefon- und Internetdienstleister mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten fristgerecht gekündigt. Daraufhin wurde sie vor Ablauf des Vertrages von einem Mitarbeiter des Unternehmens angerufen und bekam einen neuen Vertrag angeboten zu einem veränderten Preis und neuer 2-jähriger Laufzeit an. Die Kundin nahm das Angebot an, bereute dies allerdings kurz darauf und erklärte per E-Mail, dass sie an dem neuen Vertrag nicht festhalten wolle. Seitens des Unternehmens wurde ihr daraufhin mitgeteilt, dass ein Widerrufsrecht nur bei Neuabschlüssen bestehe, dieser hier nicht vorliege sondern lediglich eine Inhaltsänderung im Rahmen des bestehenden Vertrages. Das Gericht hielt demgegenüber den Verbraucher beim Abänderungsvertrag in gleichem Umfang für schutzwürdig wie bei einem Erstvertrag und urteilte, dass ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht bestehe, wenn ein Verbraucher per Fernkommunikationsmittel einen bestehenden Vertrag ändere. Über dieses Widerrufsrecht habe der Vertragspartner auch zu informieren.
„Quelle: Mitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vom 04.05.2012“