Als im Arbeitsrecht überregional tätige Anwaltskanzlei merken wir augenblicklich deutlich, wie schwarze Wolken am Arbeitsmarkt in Deutschland aufziehen und Unternehmen anfangen Personal abzubauen.
Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten haben und dagegen vorgehen möchten, dann ist unabdingbar, dass Sie binnen 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht einreichen. Dies deshalb, weil grundsätzlich nach Ablauf der Frist die Wirksamkeit der Kündigung vermutet wird, also ein Arbeitsgericht regelmäßig nicht mehr in eine Überprüfung einsteigen wird. Eine nachträgliche Zulassung kommt nur dann in Betracht, wenn Sie unverschuldet daran gehindert waren, die Frist zu wahren, weil beispielsweise ihr Arbeitgeber, ohne dass sie mit dem Zugang einer Kündigung hätten rechnen müssen, Ihren 4-wöchigen Urlaub dazu ausgenutzt hat, Ihnen die Kündigung so zuzustellen, dass die Frist noch während Ihres Urlaubs verstrichen ist.
Durch bloßen Widerspruch gegen Kündigung Klagefrist versäumt
Bloße Gespräche mit dem Arbeitgeber über die Wirksamkeit der Kündigung oder aber ein schriftlicher Widerspruch gegen die Kündigung haben dagegen keinerlei Wirkung. Wir weisen hier deshalb nochmals ausdrücklich darauf hin, weil wir letzte Woche mit einem Fall konfrontiert worden sind, wo genau eine Arbeitnehmerin diesen Fehler gemacht hatte. Statt fristwahrend Kündigungsschutzklage einzureichen, hat sie ein Widerspruchsschreiben an ihren Arbeitgeber verfasst und, nachdem dieser nicht reagiert hat, die Frist zur Klageerhebung verpasst. Bloße Unwissenheit ist dabei kein Grund, der eine nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage rechtfertigen würde.
Pech für die Arbeitnehmerin, Glück für den Arbeitgeber.
Haben auch Sie eine Kündigung erhalten, dann beraten und unterstützen wir Sie gerne, insbesondere auch zu der grundlegenden Frage, ob es überhaupt Sinn macht, gegen eine Kündigung gerichtlich vorzugehen. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber stellt stets einen Rechtsverstoß dar, sodass dann, wenn sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen und Arbeitsrecht mitversichert ist, diese automatisch eintrittspflichtig ist.