Jeder, der minderjährige Kinder hat, hat schon einmal darüber nachgedacht, was mit diesen passiert, wenn beispielsweise bei einem Verkehrsunfall beide Elternteile ums Leben kommen. Da die Vorstellung nicht sehr schön ist, wird diese dann aber meist im Alltag schnell wieder verdrängt. Das ist fahrlässig.
Dass es erforderlich ist, für den Fall, des geistigen Verfalls oder eines plötzlich auftretenden Komas eine Vorsorgevollmacht und vielleicht auch eine Patientenverfügung zu treffen, ist heute den meisten Menschen bekannt. Die wenigsten wissen aber, dass sie auch nach ihrem Ableben das Schicksal ihrer minderjährigen Kinder mit einer sog. Sorgerechtsverfügung maßgeblich mitbestimmen können. Es ist nämlich ein weit verbreiteter Irrglaube, dass in derartigen Fällen der Taufpate das Sorgerecht erhalten würde. Auch, wenn er vielleicht eine solche moralische Verpflichtung übernommen hat erhält er das Sorgerecht nur dann, wenn dies von den sorgeberechtigten Eltern gemeinschaftlich verfügt worden ist. Auch Verwandte, gleichgültig ob Großeltern, volljährige Geschwister oder Onkel und Tanten erhalten nicht automatisch das Sorgerecht. Auch dies muss geregelt werden, weil ansonsten das Sorgerecht zunächst automatisch auf das Jugendamt übergeht. Wenn Sie möchten, dass bestimmte Personen, beispielsweise die „bösen“ Schwiegereltern oder bei alleinigen Sorgerecht der zur Gewalt neigende Ex, unter keinen Umständen das Sorgerecht erhalten, muss dies durch Verfügung geregelt werden.
1. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich bei einer Sorgerechtsverfügung um eine Verfügung von Todes wegen, so dass wegen der Regelung in § 1777 Abs. 3 BGB die dafür geltenden Formvorschriften zu beachten sind. Dies bedeutet, dass eine solche Verfügung vollständig handschriftlich verfasst und bei gemeinsamem Sorgerecht von beiden Elternteilen unterzeichnet werden muss. Wem die Schreibarbeit zu mühsam ist, der kann auch eine solche Verfügung in notarieller Form treffen. Auch hier ist bei geteiltem Sorgerecht erforderlich, dass beide Elternteile unterzeichnen. Die Sorgerechtsverfügung kann entweder zum Gegenstand eines Testaments gemacht werden oder aber separat außerhalb eines Testaments geregelt werden. Gerade, wenn es darum geht, im Rahmen der Vermögenssorge auch Regelungen für die Verwaltung des Erbteils des Kindes bzw. der Kinder zu treffen, kann die Einbindung in ein Testament empfehlenswert sein.
2. In der Sorgerechtsverfügung wird festgelegt, wer rechtlich befugt sein soll, sich um die Kinder zu kümmern, wenn die Sorgeberechtigten selbst wegen Tod, Geschäftsunfähigkeit oder aber auch vorübergehender Abwesenheit ausfallen. Im Fall der Fälle entscheidet dann zwar das Vormundschaftsgericht. Dies darf aber nur in Ausnahmen von den Vorgaben der Sorgeberechtigten abweichen, also, wenn beispielsweise aufgrund des Lebenswandels einer Person gegen diese im Hinblick auf das Kindeswohl Bedenken bestehen. Da eine solche Verfügung in die Zukunft wirkt und man nie weiß, ob derjenige, der ausgewählt worden ist, zum Zeitpunkt in dem die Verfügung wirksam werden soll, selbst überhaupt noch lebt, ist es sinnvoll auch für diesen Fall eine Regelung zu treffen, also einen Ersatzsorgeberechtigten zu benennen. Bevor Sie jemanden zum Sorgeberechtigten benennen, sollten Sie natürlich mit der von Ihnen ausgewählten Person abklären, ob diese auch dazu bereit ist, sich dieser Aufgabe zu stellen.
3. Wichtig ist noch darauf zu achten, dass das Dokument im Fall der Fälle auch auffindbar ist. In Ihrem Zuhause sollten Sie es nicht herumliegen lassen. Sie können es entweder dem zukünftigen Vormund zur Aufbewahrung geben oder als Testament beim Nachlassgericht hinterlegen. Auch private Hinterlegung stellen sind eine gute Alternative.
Denken Sie an Ihre minderjährigen Kinder. Treffen Sie Vorkehrungen für den Fall der Fälle. Wir beraten Sie gerne.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.