Wer geschieden ist, der weiß, dass bei der Scheidung regelmäßig ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Dies bedeutet, dass derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr Rentenansprüche erworben hat, gleichgültig, ob gesetzliche, betriebliche oder private Rente, die Hälfte davon dem anderen Ehegatten abgeben muss. Was dies bedeutet, wird vielen erst dann schmerzlich bewusst, wenn sie selbst in Rente gehen und merken, dass aufgrund der Scheidung hier beim Rentenbezug eine ganz erhebliche Lücke klafft. Dies erst recht, wenn der oder die Ex gar nichts oder nicht viel davon hat, weil er oder sie die Rente gar nicht erlebt hat oder kurz nach Bezug vorverstorben ist. Damit in derartigen Fällen nicht (nur) der Träger der Rentenversicherung von der Scheidung profitiert, kann im Einzelfall die dem vormaligen Ehegatten abgegebene Anwartschaft zurückgeholt werden. Dies geht aber nicht automatisch, sondern Sie müssen aktiv werden und bei der richtigen Stelle die richtigen Anträge stellen und dies zeitnah, weil eine Rückübertragung immer erst ab Antragstellung erfolgen kann. Wir sagen Ihnen worauf es ankommt.
Ex-Partner ist vor dem Rentenalter oder kurze Zeit danach verstorben
Ist Ihr Ex-Partner vor Eintritt ins Rentenalter verstorben, dann ist dies, so hart es klingt, ein Glücksfall für Sie, denn dann kann regelmäßig der verlorene Anteil an Ihrer Rente wieder problemlos mit einem Antrag auf Anpassung wegen Todes beim Versorgungsträger, also beispielsweise der Rentenversicherung oder Beamtenversorgung, zurückgeholt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Ex-Partner während der ersten 3 Jahre nach Eintritt ins Rentenalter verstirbt. Auch in diesen Fällen kommt eine Rückholung der übertragenen Anwartschaft in Betracht.
Wichtig ist, dass der Antrag, sobald man Kenntnis vom Tod der/des Ex erhalten hat, gestellt wird, denn die Rückübertragung erfolgt nur für die Zukunft, aber nicht für die Vergangenheit. Jeder Monat, denen Sie zögern, kostet Sie also bares Geld.
Ex-Partner hat bereits länger als 36 Monate Rente bezogen
Hat dagegen der Ex-Partner bereits länger als 36 Monate Rente bezogen, dann ist es nicht mehr ganz so einfach. In diesen Fällen kann eine Rückübertragung nur über ein familiengerichtliches Abänderungsverfahren erreicht werden. Ein solches Abänderungsverfahren kommt übrigens auch dann in Betracht, wenn der Versorgungsträger den Antrag auf Anpassung wegen Todes zu Unrecht abgelehnt hat. Die Einzelheiten dazu sind im Versorgungsausgleichsgesetz geregelt. Auch hier kann eine Abänderung nicht rückwirkend, sondern frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erfolgen, so dass auch hier, soll kein Geld verschenkt werden, Eile geboten ist. Der BGH hat übrigens bereits mit Beschluss vom 05.06.2013 (VII ZB 635/12) entschieden, dass im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG auch die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten, § 31 VersAusglG, anzuwenden ist. Diese Rechtsprechung hat der BGH in seinem Beschluss vom 16.05.2018 (VII ZB 466/16) zugunsten des überlebenden Ehegatten fortgeführt.
Tipp:
Auch Witwen aus zweiter Ehe müssen nicht klaglos akzeptieren, dass sie nicht die volle Witwenrente bekommen, obwohl die erste Ehefrau längst verstorben ist. In bestimmten Fällen ist auch hier Abhilfe möglich.
Sind auch Sie Opfer des Versorgungsausgleichs? Wir prüfen, ob Rückübertragungsansprüche bestehen und unterstützen Sie bundesweit diese durchzusetzen.