Der Wiedereinstellungsanspruch ist ein arbeitsrechtliches Instrument, das in besonderen Konstellationen relevant werden kann, insbesondere dann, wenn sich nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses herausstellt, dass der prognostizierte Wegfall des Beschäftigungsbedarfs unrichtig war. Allerdings führt die Insolvenz des Arbeitgebers zu erheblichen Einschränkungen, was die Wiedereinstellung von Arbeitnehmern betrifft. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in seinem Urteil vom 25. Mai 2022 (6 AZR 224/21) mit der Frage, ob ein solcher Wiedereinstellungsanspruch auch eine Inzidenz des Arbeitgebers bestehen kann, befasst und dies im Ergebnis verneint.
Der Wiedereinstellungsanspruch: Ein Überblick
Grundsätzlich kommt ein Wiedereinstellungsanspruch dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen hat, weil er davon ausging, dass nach Ablauf der Kündigungsfrist kein Beschäftigungsbedarf mehr besteht. Sollte sich diese Prognose nachträglich als falsch herausstellen, etwa weil ein Betriebsübergang stattfindet oder der Betrieb doch weitergeführt wird, kann der Arbeitnehmer unter Umständen einen Anspruch auf Wiedereinstellung geltend machen. Dieser Anspruch wird richterrechtlich entwickelt und ist nicht im Gesetz ausdrücklich normiert. In solchen Fällen wird argumentiert, dass der Kündigungsgrund nachträglich entfallen sei, was eine Wiedereinstellung rechtfertigen könne.
Keine Wiedereinstellung in der Insolvenz
Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 25. Mai 2022 klargestellt, dass ein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers nicht besteht. Diese Rechtsfrage ist von großer praktischer Bedeutung, da die Insolvenz eines Unternehmens oft mit Massenentlassungen und Betriebsschließungen verbunden ist.
Nach § 108 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) werden Arbeitsverhältnisse durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht automatisch beendet. Vielmehr bleiben die bestehenden Arbeitsverhältnisse bestehen, und der Insolvenzverwalter tritt in die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers ein. Ein wesentlicher Punkt in der BAG-Entscheidung ist jedoch, dass die Insolvenzordnung keinen Kontrahierungszwang für den Insolvenzverwalter vorsieht. Das bedeutet, dass der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet ist, neue Arbeitsverträge abzuschließen oder bestehende Arbeitsverhältnisse zu verlängern.
Das BAG hat zudem klargestellt, dass ein vor der Insolvenzeröffnung entstandener Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt. Der Insolvenzverwalter ist nur an Arbeitsverhältnisse gebunden, die vor der Insolvenzeröffnung begründet wurden, und es besteht keine Pflicht, den Arbeitnehmer wieder einzustellen. Die Insolvenzordnung ist darauf ausgelegt, die Interessen der Gläubiger zu schützen und das vorhandene Vermögen möglichst effizient zu verwerten, was einen Wiedereinstellungsanspruch faktisch ausschließt.
Fall des BAG: Wiedereinstellungsanspruch und Betriebsübergang
Im vorliegenden Fall des BAG ging es um einen Arbeitnehmer, der bei einem Betten- und Matratzenhersteller beschäftigt war. Das Unternehmen kündigte das Arbeitsverhältnis aufgrund einer beabsichtigten Betriebsstilllegung. Kurz vor Ablauf der Kündigungsfrist wurde jedoch ein Betriebsübergang auf eine andere Gesellschaft beschlossen und vollzogen. Der Arbeitnehmer sah in diesem Betriebsübergang die Grundlage für einen Wiedereinstellungsanspruch und erhob Klage gegen die neue Arbeitgeberin, die kurz darauf insolvent wurde.
Das BAG entschied, dass ein solcher Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz nicht durchsetzbar sei.
Fazit
Die Entscheidung des BAG vom 25. Mai 2022 hat weitreichende Folgen für Arbeitnehmer, die in der Insolvenz ihres Arbeitgebers Wiedereinstellungsansprüche geltend machen wollen. Zwar bleibt der Kündigungsschutzprozess möglich, jedoch besteht kein Wiedereinstellungsanspruch, wenn der Arbeitgeber insolvent ist. Die Insolvenzordnung gewährt dem Insolvenzverwalter weitgehende Entscheidungsfreiheit über das Fortbestehen von Arbeitsverhältnissen, was letztlich dazu führt, dass Wiedereinstellungsansprüche in der Insolvenz keine Aussicht auf Erfolg haben. Arbeitnehmer müssen daher sorgfältig prüfen, ob und wie sie gegen Kündigungen in der Insolvenz vorgehen, um ihre Rechte zu wahren.