Pflichtteilsberechtigte klagen regelmäßig gegen Erben im Rahmen einer Stufenklage auf Auskunft (manchmal auch Wertermittlung), die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrags. Erfolgt dabei die Verurteilung zur Auskunft im Rahmen eines Teilurteils, dann hat der Erbe grundsätzlich keine Möglichkeit dagegen Berufung einzulegen, weil unabhängig von der Höhe des Pflichtteilsanspruchs sich der Streitwert allein nach dem Interesse der verurteilten Partei die Auskunft nicht erteilen zu müssen beurteilt. Dies Interesse liegt regelmäßig unter 600 € (OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.02.2020, 3 O 157/19).
Erbe wird auf Klage des Pflichtteilsberechtigten durch Teilurteil zur Auskunft verurteilt
Im Ausgangsrechtsstreit hatte der Pflicht als Berechtigte gegen den Erben eine Stufenklage erhoben, mit der er auf der ersten Stufe Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines im Beisein des Pflichtteilsberechtigten oder eines Vertreters verlangt hat.
Das Landgericht hat den Erben durch Teilurteil entsprechend verurteilt, weil es zum Ergebnis gelangt war, dass dem Pflichtteilsberechtigten ein solcher Anspruch nach §§ 2314 Abs. 1, 260 BGB zusteht. Hiergegen wandte sich der Erbe mit der Berufung und beantragte das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Berufung ist unzulässig
Der Erbe staunte nicht schlecht, als das OLG die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig, da nicht statthaft zurückgewiesen hat. Nach Auffassung der Richter übersteigt der Wert der Beschwer des Erben nämlich den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannten Wert von 600 € nicht.
Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, dass dann, wenn im Rahmen einer Stufenklage ein Teilurteil über die 1. Stufe ergeht, sich der Wert der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen Beschwer zunächst allein nach dem davon betroffenen Auskunftsantrag, ohne Rücksicht auf den Wert der weiteren Stufen, errichtet. Spricht das Urteil dann, so wie hier, eine Verurteilung zur Auskunft aus, entspricht die Beschwer allerdings nicht dem Wert des tenorierten Anspruchs, so die Richter, sondern bemisst sich allein nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei sei im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran habe, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten. Nur in diesem Fall könne etwas Anderes gelten (BGH, Beschluss vom 13.07.2017, I ZB 94/16).
Da ein solches Geheimhaltungsinteresse im vorliegenden Fall weder dargetan noch ersichtlich war, blieb es nach Auffassung des Gerichts beim Grundsatz, nämlich dass für die Festsetzung des Beschwerdewerts allein diejenigen Kosten maßgeblich seien, die mit der Auskunftserteilung verbunden sind (vergleiche BGH, Beschluss vom 03.04.2019, VII ZB 59/18).
Da es vorliegend um ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis ging, bei dem nur die Aktiva und die Passiva des Erblassers und dessen Zuwendungen in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod aufzulisten sein, schätzten dann die Richter den Wert auf nicht mehr als 500 €. Dass die Erstellung eines solchen Verzeichnisses nur mit einem erheblichen Zeitaufwand oder nur unter Hinzuziehung professioneller und kostenintensive Hilfe möglich sei, hatte der Berufungsführer nicht vorgetragen.
Anmerkung:
Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Wert der Auskunftsstufe unterschiedlich beurteilt wird. Im Rahmen der Klage auf Auskunft werden für die Auskunftsstufe regelmäßig 10-15 % des zu erwartenden Zahlbetrags zur Wertberechnung herangezogen. Geht es dann allerdings hier darum, dass der zur Auskunft verurteilte Erbe Berufung einlegt, dann wird, was für den Laien kaum nachvollziehbar ist, nicht etwa der gleiche Gegenstandswert zugrunde gelegt, sondern dann stellt die Rechtsprechung, so wie hier, nicht auf den Wert des Pflichtteils, sondern nur auf den Aufwand der Auskunftserteilung ab.
Eine vergleichbare Problematik gibt es für den Fall, dass auf Klage eines Onlinehändlers ein Internetkäufer dazu verurteilt wird, eine zu Unrecht abgegebene negative Bewertung zu entfernen. Hierzu hat zunächst das OLG München in einer Reihe von Verfahren, die der Verfasser begleitet hatte, stets ähnlich argumentiert, nämlich zur Ermittlung der Beschwer im Berufungsverfahren nur den Aufwand zugrunde gelegt, den der Käufer hat, um die negative Bewertung zu entfernen. Auch insoweit kamen dann die Richter (zunächst) zum Ergebnis, dass der Aufwand stets unter 600 € liegen würde, also derartige Urteile nicht berufungsfähig sind.
Nachdem 2 Juristen aber bekanntlich 3 unterschiedliche Meinungen vertreten können, hat dann später, ein anderer Senat am OLG München, sich dieser Auffassung nicht angeschlossen, sondern den Wert stets als über 600 € liegend angenommen, sodass Urteile berufungsfähig (geworden) sind. Begründet wurde dies sinngemäß dann damit, dass andernfalls zur Entfernung einer negativen Bewertung entfernten Käufern gegen das erstinstanzliche Urteil keine Rechtsmittel zur Verfügung stünde, was vor dem Hintergrund, dass die Meinungsfreiheit tangiert sein könne, nicht akzeptabel sei. Dies verdeutlicht einmal mehr, wie flüchtig Recht sein kann. Selbst, wenn einschlägige Urteile, sogar desselben Gerichts, vorhanden sind, dann bedeutet dies nicht, dass das gleiche Gericht, in anderer Besetzung, zur gleichen Rechtsfrage plötzlich die gegenteilige Auffassung vertritt. Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand. Deshalb kann man manchmal auch, wenn auf den ersten Blick eine Sache aussichtslos erscheint, trotzdem erfolgreich sein.
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Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.