Ein sog. Berliner Testament ist, obwohl es oft in der Praxis ungeeignet ist, bei Ehegatten recht beliebt. Man versteht darunter ein Testament, in dem sich die Ehegatten zunächst wechselseitig als Erben einsetzen und gleichzeitig einen Schlusserben, meist das gemeinsame Kind oder die gemeinsamen Kinder, bestimmen. Dass aber nicht jedes Schriftstück, in dem das Wort „Berliner Testament“ verwendet wird, auch ein Berliner Testament sein muss, verdeutlicht eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 30.08.2018 – 3 Wx 67/18), die wir Ihnen nachfolgend vorstellen.
Ist das ein Berliner Testament?
Im Jahr 1985 hatte die Erblasserin ein Schriftstück verfasst und dabei geregelt:
„Nach meinem Tode vermache ich meinen gesamten Nachlaß meinem Ehemann … Mein Vermögen besteht hauptsächlich aus dem Haus, in J..- Ich weise darauf hin, daß das Haus nicht verkauft werden darf; da ich nach dem Tode meines Ehemannes H., meine Tochter aus 1. Ehe, als Alleinerbin einsetze – dieses gilt auch für das übrige gesamte Vermögen.“
Gleichzeitig hat ihr Ehemann darunter geregelt:
„Mein letzter Wille! Nach meinem Tode vermache ich meinen gesamten Nachlaß meiner Ehefrau… Meine Kinder, Tochter F. …, Sohn G. …, erben nach dem Tode meiner Ehefrau… je zur Hälfte meinen gesamten Nachlaß.“
Auf der gleichen Urkunde hat dann die Erblasserin noch folgenden Zusatz niedergeschrieben, der auch von ihrem Ehemann unterzeichnet worden ist:
„Unser beider letzter Wille darf nur auf Gegenseitigkeit geändert werden.“
Im Jahr 2014 hat die Erblasserin ein weiteres Schriftstück verfasst, das auch von ihrem Ehemann unterschrieben worden ist mit folgendem Inhalt:
„BERLINER TESTAMENT V. 19. JUNI 1985 WIR fINDEN UNSER oBIGES TESTAMENT NICHT, dESHAB sOLL die beiliEGENDE COPIE V. 19. JUNI 1985 WEITERHIN GÜLTIG SEIN.“
Erblasserin schließt Erbvertrag mit dem Lebensgefährten ihrer verstorbenen Tochter
Als dann die Tochter der Erblasserin verstorben war, hat diese mit dem Lebensgefährten ihrer Tochter, den sie stets als Schwiegersohn gesehen hatte, einen Erbvertrag abgeschlossen, indem sie zunächst die Erbeinsetzung ihres Ehemannes als nicht befreite Vorerbin bestätigt und dann den Lebensgefährten anstelle der verstorbenen Tochter als Nacherben eingesetzt hat. Weiter wurden drei Nichten enterbt und klargestellt, dass auch der Ehemann enterbt sei, soweit er nicht als nicht befreiter Vorerbe begünstigt wurde. Dies sollte auch für die Kinder und sonstige Verwandte des Ehemannes gelten.
Streit ums Erbe
Als dann schließlich die Erblasserin verstorben war, hat der Ehemann auf Grundlage des Testaments aus dem Jahr 1985 ein Erbschein beantragt, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte. Hilfsweise hat er beantragt ihm einen Erbschein als befreiter Vorerbe zu erteilen. Das Nachlassgericht hat dem Antrag entsprochen und dem Ehemann einen Erbschein erteilt, der ihn als Alleinerben ausweist.
Hiergegen wandte sich nun der Lebensgefährte der Tochter mit seiner Beschwerde. Diese war auch erfolgreich, denn die Richter am OLG waren der Meinung, dass der Ehemann der Erblasserin weder Alleinerbe noch befreiter Vorerbe geworden ist. Vielmehr haben die Richter die testamentarischen Regelungen dahingehend ausgelegt, dass der Ehemann lediglich nicht befreiter Vorerbe und der Lebensgefährte Nacherbe geworden sei. Dies würde bereits aus dem Testament aus dem Jahr 1985 folgen, denn selbst unter Beachtung des Wortlauts des nachträglichen Schriftstücks aus dem Jahr 2014 und der verwendeten Formulierung „Berliner Testament“ ergebe sich aus den Regelungen nicht, dass die Ehegatten über gemeinschaftliches Vermögen im Sinne von § 2269 BGB einheitlich sowohl hinsichtlich des ersten als auch des zweiten Erbfalls Regelungen treffen wollten.
Die Eheleute haben nämlich das gemeinschaftlich Vermögen nicht einen gemeinsam gewählten Dritten zugedacht, sondern eine Aufteilung nach Familien vorgenommen, so dass das Vermögen des Ehemanns in dessen Familie und das Vermögen der Erblasserin in der Familie bleiben sollte. Deshalb war die Erblasserin auch nicht daran gehindert nach dem Tod ihrer Tochter eine andere Person als Nacherben einzusetzen. Da sich nach Auffassung der Richter diese Auslegung bereits aus dem Testament selbst ergibt, war ein Rückgriff auf die Auslegungsregelungen der § 2269 BGB und § 2270 BGB nicht erforderlich.
Wenn Sie bei der Errichtung des Testaments nicht möchten, dass später einmal Dritte, nämlich Richter, darüber entscheiden müssen, was mit Ihrer Regelung gemeint war, dann müssen Sie Ihr Testament sprachlich präzise und einwandfrei formulieren. Wir unterstützen Sie dabei gerne.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.