Trennen sich Eltern, dann gibt es oft zu den unterschiedlichsten Dingen Streit. Manchmal nicht nur zwischen den ehemaligen Partnern, sondern auch mit dem Staat. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn einer der Partner EU-Ausländer ist und mit dem gemeinsamen Kind nach der Trennung zurück in seinen Heimatstaat geht, während der in Deutschland verbliebene Partner nach deutschem Recht für das Kind Kindergeld beansprucht.
In einem solchen Fall hat nun der BFH mit Urteil vom 04.02.2016 (III R 17/13) entschieden, dass nicht der in Deutschland lebende Elternteil Kindergeld berechtigt ist, sondern derjenige Elternteil, bei dem das Kind tatsächlich lebt. Aufgrund der unionsrechtlichen Vereinheitlichung der nationalen Regelungen zur sozialen Sicherheit ist nämlich bei Ansprüchen auf Familienleistungen in grenzüberschreitenden Sachverhalten die gesamte Familie so zu behandeln, als würde sie in dem Mitgliedstaat wohnen, dessen Familienleistungen beansprucht werden (sog. Wohnsitzfiktion). Nachdem der BFH zunächst Zweifel hatte, ob das Unionsrecht tatsächlich eine solch weitgehende Fiktion beabsichtigt hatte er zunächst den Sachverhalt zur Vorabentscheidung dem EuGH vorgelegt, der mit Urteil vom 22 Oktober 2015 (C – 378/14) im vorgenannten Sinne entschieden hatte.
In einem zweiten Urteil vom 10.03.2016 (III R 62/12) hat der BFH entschieden, dass auch für einen im Ausland lebenden Elternteil bei einer solchen Konstellation ein Anspruch auf Kindergeld nach deutschem Recht bestehen kann, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hatte. In dem so entschiedenen Fall lebte der Vater in Deutschland, während die in Griechenland lebende Großmutter die beiden Kinder in ihren Haushalt aufgenommen hatte, so dass nach den Vorgaben der EuGH Rechtsprechung zu fingierten war, dass die Großmutter mit ihren beiden Enkelinnen in Deutschland lebt.