Mit Eintritt des Erbfalls geht der Nachlass als Ganzes und ungeteilt auf den Erben über, also mit allen Aktiva und Passiva und damit auch mit allen bestehenden Vertragsverhältnissen und Mitgliedschaften. Nicht selten kommt es dabei vor, dass ein Erbe schnell den Überblick verliert und auch dann, wenn entweder ein Vertragsverhältnis durch Tod endet oder gekündigt werden kann, das Ableben des Vertragspartners zeitnah mitteilt. Aber selbst bei der (vorübergehenden) Weiterzahlung von Vereinsbeiträgen wird der Erbe dadurch nicht automatisch Mitglied, wie das Amtsgericht München mit Urteil vom 23. März 2016 (242 C 1438/16) entschieden hat.
Haus- und Grundbesitzerverein München e.V. verklagt Erben auf Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
Die Erblasserin war Mitglied des Haus- und Grundbesitzerverein München e.V., der die Interessen der Haus- und Wohnungseigentümer vertritt. Sie war 2005 verstorben und wurde von ihrem Sohn beerbt. In der Vereinssatzung ist geregelt, dass die Mitgliedschaft durch Tod mit Ablauf des Geschäftsjahres endet. Erben sind jedoch berechtigt die Mitgliedschaft fortzusetzen.
Der Erbe bezahlte die Mitgliedsbeiträge bis 2009. Ab 2010 hat er keine Zahlung mehr geleistet und wurde prompt auf Zahlung rückständiger Beiträge für die Jahre 2010 – 2014 verklagt.
Fortsetzung der Mitgliedschaft durch den Erben ist kein Automatismus
Bei seiner Entscheidung hat das Amtsgericht München klargestellt, dass nach der Vereinssatzung die Mitgliedschaft der Erblasserin zum 31.12.2005, also zum Ende des Sterbejahres, geendet hat und nicht von dem Erben fortgeführt worden ist.
Auch, wenn nach der Vereinssatzung Erben zur Fortführung der Mitgliedschaft berechtigt sind, so würde dies eine Willenserklärung voraussetzen, die aber, jedenfalls ausdrücklich, unstreitig nicht vorliegt.
In der Zahlung kann aber auch keine konkludente Willenserklärung gesehen werden, denn dem Verein war zum Zeitpunkt der Zahlung gar nicht bekannt, dass sein Mitglied verstorben war. Deshalb sei eine Zahlung ohne Hinweis darauf, dass das Mitglied verstorben ist, nicht geeignet als konkludente Willenserklärung verstanden zu werden. Es kann nämlich nicht mit erforderlichen Bestimmbarkeit darauf geschlossen werden, dass der Erbe selbst den Vertrag fortsetzen und damit Mitglied werden wollte. Auch eine Verpflichtung des Erben den Verein über den Tod des Mitglieds zu unterrichten, vermochte das Gericht nicht zu erkennen.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.