Der BFH hat mit Urteil vom 11.12.2012 (IX R 28/12) entschieden, dass Zahlungen für den Verzicht auf ein Wohnungsrecht sofort abzugsfähige Werbungskosten darstellen, sofern diese durch den Eigentümer getätigt werden, um mit dem Grundstück Vermietungseinkünfte zu erzielen.
Im Streitfall hatte der Kläger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück unentgeltlich erworben. Zugunsten seiner Mutter bestand ein Wohnungsrecht. Nachdem die Mutter des Klägers im Jahr 2001 eine Mietwohnung bezogen hatte, ließ der Kläger das Haus renovieren und vermietete das Grundstück. Die von der Mutter in ihrer neuen Wohnung zu entrichtende Miete überwies ihr der Sohn per Dauerauftrag und machte diese Zahlungen für die Streitjahre (2001 – 2006) als Werbungskosten geltend. Dem stimmte das Gericht zu.