Abschläge beim Mindestlohn in der Zeit ab dessen Einführung zum 01.01.2015 bis zu einem Zeitraum von 3 Jahren sind bei Zeitungszustellern verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das BAG mit Urteil vom 25. April 2018 (5 AZR 25/17) entschieden.
Zeitungszustellerin klagt auf Mindestlohn und 30 % Nachtarbeitszuschlag
Bei Einführung des Mindestlohns gab es bei Zeitungszusteller eine Sondervorschrift, wonach ab dem 01.01.2015 lediglich 75 % von 8,50 € (6,38 €/Stunde), ab dem 01.01.2016 lediglich 85 % von 8,50 € (7,23 €/Stunde) und ab dem 01.01.2017 8,50 €/Stunde plus Erhöhungen in den Folgejahren gezahlt werden. Hierdurch sollte die Versorgung von ländlichen und strukturschwachen Regionen mit Presseartikel sichergestellt werden.
Eine Zeitungszustellerin, die auf dieser Grundlage bezahlt wurde, klagte gegen ihren Arbeitgeber auf vollen Mindestlohn. Sie vertrat dabei die Auffassung, dass die gesetzliche Regelung, die Zeitungszusteller an den Mindestlohn versagt, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Außerdem wollte sie 30 % Nachtarbeitszuschlag, weil sie mehr als 2 Stunden ausschließlich in der Nachtzeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes die Zeitungen bis spätestens 6:00 Uhr morgens zustellen musste. Der Arbeitgeber hatte nur einen Nachtarbeitszuschlag von 25 % bezahlt.
BAG: Kein Anspruch auf Mindestlohn, aber 30 % Nachtarbeitszuschlag
Die Richter am BAG haben die Klage, soweit der Mindestlohn betroffen war, abgewiesen, weil die stufenweise Einführung des Mindestlohns nach § 24 Abs. 2 Mindestlohngesetz nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen würde. Bei den zeitlich begrenzten Übergangsvorschriften habe der Gesetzgeber nämlich die vom Bundesverfassungsgericht eingeräumte besondere Gestaltungsfreiheit mit der auf 3 Jahre begrenzten Sonderregelung für Zeitungszusteller nicht überschritten.
Soweit die Zeitungszustellerin dagegen Nachtarbeitszuschlag verlangt hat, bekam sie vor Gericht Recht, denn in § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz ist geregelt, dass bei Dauernachtarbeit ein Zuschlag von 30 % des Bruttoarbeitsentgelts zu zahlen ist.