Eine Regelung in Arbeitsverträgen, wonach ein Zeitungszusteller einerseits verpflichtet ist die Zeitung täglich von Montag bis Samstag an Abonnenten zuzustellen, andererseits aber Arbeitstage nur solche Tage sein sollen, an denen die Zeitung auch im Zustellgebiet erscheint, ist unwirksam, weil sie gegen den Grundsatz der Unabdingbarkeit des Anspruchs auf Entgeltzahlung an Feiertagen verstößt (BAG, Urteil vom 16.10.2019, 5 AZR 352/18).
Arbeitsvertrag schließt Feiertagsvergütung von Zeitungszustellern aus
Im entschiedenen Rechtsstreit war der Arbeitsvertrag so formuliert, dass eine Vergütung von Zustellern an Feiertagen ausgeschlossen war. Dies wurde dadurch erreicht, dass geregelt war, dass die Zusteller zwar einerseits verpflichtet sein, von Montag bis einschließlich Samstag Abonnenten der Zeitung zu beliefern, während andererseits aber Arbeitstage nur solche Tage sein sollen, an denen die Zeitung auch erscheint. Folge dieser Regelung ist, dass dann, wenn ein Feiertag auf einen Werktag fällt, die Zusteller für diesen Tag nicht vergütet werden.
Zusteller verlangt Feiertagsvergütung in Höhe von 241,14 €
Ein beim beklagten Verlag beschäftigter Zeitungszusteller wollte sich das nicht bieten lassen und klagte auf Feiertagsvergütung für 5 Feiertage im April und Mai 2015, nämlich Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt und Pfingstmontag. An diesen Tagen war er nicht beschäftigt worden. Er war der Meinung, dass die Arbeit allein aufgrund der gesetzlichen Feiertage ausgefallen sei, so dass er einen gesetzlichen Entgeltzahlungsanspruch habe.
Klage in allen Instanzen erfolgreich
Das Arbeitnehmer einen gesetzlichen Vergütungsanspruch, ähnlich wie bei Krankheit, auch an Feiertagen haben, ist allgemein bekannt. Daher ist es nicht verwunderlich, dass die Klage in allen Instanzen erfolgreich war. Gleichwohl haben die Richter am BAG das Urteil des LAG aufgehoben, weil die Richter dort die Höhe der Vergütung falsch berechnet hatten.
Die Richter haben dabei zunächst klargestellt, dass aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelungen aus dem EFZG jeder Arbeitnehmer, und damit auch Zeitungszusteller, einen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben, auch wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Feiertags keine Arbeitsleistung erbracht hat. Bei den Regelungen über die Entgeltfortzahlung an Feiertagen handelt es sich nämlich um eine sog. Sonderregel „Lohn ohne Arbeit“.
Da die Regelung im Arbeitsvertrag aber so formuliert war, dass der gesetzliche Lohnzahlungsanspruch an Feiertagen unterlaufen wird, ist die Regelung unwirksam, weil die Regelungen über Entgeltzahlung an Feiertagen (ebenso wie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) nicht zur Disposition der Vertragsparteien stehen, also unabdingbar sind.
Anmerkungen:
Das, was hier die Richter am BAG entschieden haben, ist kein Hexenwerk, sondern reine Rechtsanwendung, weil im EFZG ganz klar geregelt ist, dass Arbeitnehmer auch an Feiertagen zu vergüten sind. Dass ein Zeitungsverlag diese Regelungen zu umgehen versucht ist verwunderlich. Ebenso verwunderlich ist, dass offensichtlich nur ein betroffener Zusteller, geklagt hatte, während alle anderen das ganze klaglos hingenommen haben. Wenn Sie also auch eine solche Regelung in Ihrem Arbeitsvertrag haben und der Arbeitgeber Feiertage nicht bezahlt hat, dann haben Sie gute Chancen, nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit rückwirkend Feiertagsvergütung zu verlangen. Da die Ansprüche lediglich der gesetzlichen Verjährung unterliegen, kann also rückwirkend die Zahlung für die letzten 3 Jahre verlangt werden.
Die hier zutage getretene Problematik betrifft aber nicht nur Zeitungszusteller, sondern viel öfter Teilzeitbeschäftigte. Dort ist es öfters, als man glauben möchte, üblich, dass Feiertage nicht vergütet werden. Manchmal wird auch keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bzw. keine Lohnzahlung bei Urlaub gewährt. Dabei gilt die Faustregel, dass Teilzeitbeschäftigte nicht schlechter behandelt werden dürfen als Vollzeitbeschäftigte. Wer also hier schlechter behandelt wird, der sollte mit seinem Arbeitgeber sprechen und, ebenfalls rückwirkend, Ansprüche nötigenfalls mit gerichtlicher Hilfe geltend machen.