Bei Darlehensverträgen mit einem variablen Zinssatz sind in den AGB der Banken oft Klauseln über sog. Ziscap-Prämien bzw. Zinssicherungsgebühren enthalten. In diesen wird neben dem zu zahlenden Zins ein laufzeitunabhängiges Entgelt für die Überlassung der Darlehensvaluta festgelegt. Weil hiermit zum Nachteil der Kunden vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB abgewichen wird, werden hierdurch Bankkonten unangemessen benachteiligt, so dass derartige Klauseln unwirksam sind (BGH, Urteil vom 05.06.2018, XI ZR 790/16).
Verbraucherschutzverein klagt erfolgreich gegen Zinscap-Prämien bzw. Zinssicherungsgebühren in AGBs der Banken
Der klagende Verbraucherschutzverein wendet sich gegen vorformulierte Bankklauseln, mit denen sich Banken bei Darlehensverträgen mit variablem Zinssatz vom Kunden neben den Zinsen zusätzlich eine Gebühr erheben (sog. Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr). Der Kläger sieht darin eine unangemessene Benachteiligung der Kunden im Sinne von § 307 BGB und verlangt, dass dies künftig unterlassen wird.
Während das Landgericht noch die Klage abgewiesen hat, hat das Oberlandesgericht der dagegen gerichtete Berufung des Klägers stattgegeben und gleichzeitig die Revision zum BGH zugelassen.
Zinscap-Prämien bzw. Zinssicherungsgebühren in AGB der Banken benachteiligen Bankkunden unangemessen
Der BGH hat das Urteil des OLG bestätigt und die Revision der Beklagten Bank zurückgewiesen.
Verwendete Klauseln sind Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zunächst haben die Richter klargestellt, dass es sich bei den veränderten Klauseln um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Auch, wenn die Zinscap-Prämien bzw. Zinssicherungsgebühren in einzelnen Verträgen mit Kunden unterschiedlich hoch ausfallen, gelten diese dennoch als vorformuliert, weil die Höhe nach den Feststellungen des Gerichts nicht mit den Kunden ausgehandelt, sondern anhand bestimmter Vorgaben berechnet wird.
Klauseln unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 und 2 BGB
Weiter haben die Richter ausgeführt, dass die Klauseln nach § 307 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 und 2 BGB der Inhaltskontrolle unterliegen, weil sie jeweils eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung vorsehen. Sie sind nämlich aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden so zu verstehen, dass mit der Vereinbarung eines variablen Zinssatzes nebst Festlegung einer Zinsober- und -untergrenze eine Regelung über die Zinshöhe getroffen und zugleich in Gestalt der Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr innerhalb der von der Beklagten als einheitliche Regelung ausgestalteten Bestimmung ein zusätzliches laufzeitunabhängiges (Teil-)Entgelt für die Überlassung der Darlehensvaluta festgelegt wird.
Die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr dient dazu, der Bank für den Fall, dass der variable Zins die vereinbarte Zinsobergrenze überschreitet, einen Ausgleich für entgehende Zins(mehr)einnahmen zu verschaffen und stellt damit ein weiteres (Teil-)Entgelt dar, das der Darlehensnehmer zusammen mit dem Zins als Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta schuldet.
Nach der zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung ist die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr auch laufzeitunabhängig ausgestaltet, da sie bei Vertragsschluss sofort fällig ist, ohne dass die angegriffenen Klauseln eine anteilige Erstattung für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung vorsehen (§ 305c Abs. 2 BGB). Mit diesem Klauselverständnis unterliegen die streitigen Bestimmungen der Inhaltskontrolle, weil dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zufolge allein der laufzeitabhängige Zins der Preis und damit die Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta ist.
Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halten die Klauseln nicht stand. Die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB indiziert eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners.