An dieser Stelle haben wir in letzter Zeit verstärkt davon berichtet, dass immer mehr Gerichte Gebührenklagen der „Abmahnindustrie“ bei sog. Filesharing-Fällen abweisen, weil sie zur Auffassung gelangen, dass der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen ist und die beweisbelastete Klagepartei nicht den Nachweis führen konnte, dass der Anschlussinhaber für die festgestellte Rechtsverletzung verantwortlich gewesen ist.
Das Landgericht Bielefeld hat mit Beschluß vom 07.10.2014 (20 S 76/14) in einem derartigen Fall die Berufung der Klagepartei gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen, weil es zum Ergebnis gelangt war, die abgemahnte Anschlussinhaberin sei ihrer sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen und eine Umkehr der Beweislast in derartigen Fällen nicht gegeben ist.
Das Gericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:
„Die Kammer bleibt daher bei ihrer Auffassung, dass vorliegend der erstinstanzlich festgestellte Vortrag der Beklagten zum selbständigen Zugang ihrer beiden Familienangehörigen zu ihrem Internetanschluss ausreichend ist, um den Anschein ihrer Täterschaft zu erschüttern. Der BGH verlangt insoweit in seinem Urteil vom 08.01.2014 (I ZR 169/12) ausdrücklich nur, dass der Anschlussinhaber vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und – grundsätzlich – als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Genau dies ist hier erfolgt. Insoweit ist die Beklagte auch einer etwaig bestehenden Recherchepflicht hinreichend nachgekommen, indem sie vorgebracht hat, weder ihr Mann noch ihr Sohn hätten über ihren Internetanschluss Filme aus dem Internet heruntergeladen. Dies kann nach Auffassung der Kammer nur so verstanden werden, dass beide gegenüber der Beklagten auf deren entsprechende Nachforschung ihre Verantwortlichkeit bestritten haben. Geben die weiteren Nutzer aber in Bezug auf eine etwaig über den ihnen zur Verfügung gestellten Internetanschluss begangene Rechtsverletzung keine weitergehenden Einzelheiten preis, bestand diese Möglichkeit „im Rahmen des Zumutbaren“ mangels konkreter Anhaltspunkte auch für die Beklagte nicht. Gleichwohl bleibt aufgrund der innerfamiliär permanent möglichen Internetnutzung die ernsthafte Möglichkeit der Alleintäterschaft einer anderen Person als der Beklagten bestehen, da bei lebensnaher Betrachtungsweise ebenso die Möglichkeit besteht, dass der wahre Täter dies wegen der zu erwartenden Konsequenzen nicht zugegeben hat. Dies geht im Ergebnis aber zu Lasten der Klägerin, da eine Umkehrung der Beweislast mit der sekundären Darlegungslast nicht verbunden ist.“
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