Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de entschieden, dass der Vorname des Schuldners als notwendiges Unterscheidungsmerkmal bei dem zu veröffentlichenden Beschluss des Insolvenzgerichts anzugeben ist. Die fehlende Angabe könne zur Unwirksamkeit der Bekanntmachung führen (BGH 10.10.2013 – IX ZB 229/11).
§ 9 Abs. 1 Satz 2 InsO bestimmt die Mindestanforderungen der öffentlichen Bekanntmachung in Insolvenzverfahren, welche die Adressaten in die Lage versetzen soll, ihre Rechte wahrzunehmen. Hierzu sei der Schuldner genau zu bezeichnen. Sein bürgerlicher und sein kaufmännischer Name, seine Anschrift und sein Geschäftszweig, aber auch der Vorname als Unterscheidungskriterium seien anzugeben. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die öffentliche Bekanntmachung wirkungslos sei. Die unwirksame Bekanntmachung setzte die Anhörungsfrist der Gläubiger nicht in Gang.