Wer wegen eines Wettbewerbsverstoßes oder Urheberrechtsverstoßes in Anspruch genommen wird, ist oft geneigt, sich damit zu verteidigen, dass ihn kein Verschulden treffe. Eine solche Verteidigungsstrategie ist aber meist nicht von Erfolg gekrönt, denn
- bei Unterlassungsansprüchen kommt es grundsätzlich auf ein Verschulden nicht an und
- bei Schadenersatzansprüchen sind die Anforderungen an den Beklagtenvortrag dazu, dass ihn kein Verschulden treffe, so hoch, dass diese Hürde regelmäßig nicht genommen werden kann.
Das LG Düsseldorf hat zu dieser Frage in seinem Urteil vom 03.06.2015 (12 O 211/14) Stellung bezogen und dazu exemplarisch ausgeführt:
„Soweit der Beklagte vorträgt, ihn treffe kein Verschulden, bleibt dieser Einwand ohne Erfolg. Der Beklagte hat die Rechtsverletzung zu vertreten.
Im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht werden ebenso wie im Wettbewerbsrecht an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt. Rechtsirrtum schließt nur dann Verschulden aus, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung der Gerichte nicht zu rechnen brauchte (BGH, GRUR 2010, 616, 620 – marions-kochbuch; GRUR 2002, 248 – Spiegel-CD-ROM). In Zweifelsfällen, in denen sich noch keine einheitliche Rechtsprechung gebildet hat, kann nur durch das Erfordernis strenger Sorgfaltsanforderungen verhindert werden, dass das Risiko dem Verletzten zugeschoben wird (vgl. BGH, GRUR 1998, 568, 569 – Beatles-Doppel-CD). Von einem Unternehmer ist es zu verlangen, dass er sich Kenntnis von den für seinen Tätigkeitsbereich einschlägigen Bestimmungen verschafft. In Zweifelsfällen muss er mit zumutbaren Anstrengungen besonders sachkundigen Rechtsrat einholen (BGH, GRUR 2002, 269, 270 – Sportwetten-Genehmigung). Dass dies der Fall gewesen ist, trägt der Beklagte nicht hinreichend vor.“
Der Beklagte war von einer Bildagentur wegen einer Urheberrechtsverletzung bei der Nutzung eines Fotos in Anspruch genommen worden und hatte versucht sich damit zu verteidigen, für ihn sei nicht erkennbar gewesen, dass ihm von deren Rechtsvorgängerin nur ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht beschränkt auf Printmedien eingeräumt worden wäre. Dieser Vortrag genügte dem Gericht nicht.