Lebenspartnerschaft vergeht, Erbeinsetzung besteht. So oder so ähnlich könnte man eine Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 25.06.2024, 31 Wx 250/18) zusammenfassen, in dem die Richter zugunsten eines vormaligen Lebenspartners entschieden und die anderslautende Entscheidung des Nachlassgerichts korrigiert haben. Dieses war der Auffassung gewesen, dass der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurückzuweisen sei, weil mit der Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft das Testament hinfällig gewesen sei. Zu Unrecht, wie die Beschwerdeinstanz festgestellt hat, weil es auf den hypothetischen Erblasserwillen ankommt und nach Überzeugung der Richter, dieser trotz der Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gleichwohl an der Erbeinsetzung seines vormaligen Lebenspartners festhalten wollte.
Der Sachverhalt
Der Erblasser und der Beteiligte zu 1 lebten seit 2005 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Am 20. September 2010 errichtete der Erblasser ein Testament, in dem er seinen Lebenspartner als Alleinerben einsetzte. Die Lebenspartnerschaft wurde 2015 aufgehoben, nachdem der Beteiligte zu 1 aufgrund einer schweren Erkrankung zu seiner Tochter zog, um dort die notwendige Pflege zu erhalten. Der Erblasser verstarb im Jahr 2017, woraufhin die Tochter des Beteiligten zu 1 einen Erbschein beantragte, der den ehemaligen Lebenspartner als Alleinerben auswies. Das Nachlassgericht wies diesen Antrag jedoch zurück, was zu einer Beschwerde führte, über die das OLG München entscheiden musste.
Die Rechtslage: § 2077 BGB
Die zentrale rechtliche Fragestellung in diesem Fall war, ob das Testament des Erblassers aufgrund der Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft unwirksam geworden ist. Gemäß § 2077 Abs. 1 BGB wird ein Testament, in dem der Ehegatte oder Lebenspartner als Erbe eingesetzt wurde, grundsätzlich unwirksam, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft vor dem Tod des Erblassers aufgelöst wird. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. § 2077 Abs. 3 BGB sieht eine Ausnahme vor: Die Erbeinsetzung bleibt wirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser seine Verfügung auch für den Fall der Auflösung der Partnerschaft getroffen hätte.
Die Entscheidung des OLG München
Das OLG München entschied, dass das Testament des Erblassers, das den ehemaligen Lebenspartner als Alleinerben einsetzte, trotz der Aufhebung der Lebenspartnerschaft wirksam blieb. Der Senat begründete dies damit, dass die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht aus einer persönlichen Entfremdung resultierte, sondern ausschließlich aufgrund äußerer Umstände erfolgt war. Der Beteiligte zu 1 war schwer erkrankt und musste zur Pflege zu seiner Tochter ziehen. Eine rechtliche Beratung hatte dem Erblasser nahegelegt, die Lebenspartnerschaft aufzuheben, um finanzielle Haftungsrisiken zu vermeiden.
Der Senat konnte sich insbesondere durch die Aussage eines Zeugen davon überzeugen, dass die emotionale Bindung zwischen dem Erblasser und dem Beteiligten zu 1 auch nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft bestand. Der Erblasser hatte mehrfach gegenüber dem Zeugen erklärt, dass sein Nachlass dem ehemaligen Lebenspartner und dessen Familie zugutekommen solle. Zudem wurde das Testament in einer Weise aufbewahrt, die darauf hindeutete, dass der Erblasser dessen Fortbestand bis zu seinem Tod sicherstellen wollte.
Hypothetischer Wille des Erblassers
Ein entscheidendes Kriterium in der Entscheidung des OLG München war die Ermittlung des sogenannten hypothetischen Willens des Erblassers. Das Gericht musste klären, ob der Erblasser seine Verfügung auch dann getroffen hätte, wenn er die Aufhebung der Lebenspartnerschaft vorausgesehen hätte. Der Senat stellte fest, dass der Erblasser die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht als persönlichen Bruch, sondern als notwendige Formalität ansah. Er hatte keinen Zweifel daran gelassen, dass sein Wille weiterhin dahin ging, den ehemaligen Lebenspartner zu begünstigen.
Auch die Auffindesituation des Testaments wurde als Indiz für den Willen des Erblassers gewertet. Der Erblasser hatte das Testament bewusst in der gemeinsamen Wohnung hinterlassen, wo es von einem nahestehenden Zeugen gefunden werden sollte. Dies deutete darauf hin, dass der Erblasser auch nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft keine Änderung seines letzten Willens vornehmen wollte.
Auswirkungen auf die Praxis
Die Entscheidung des OLG München zeigt, dass die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung führt. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls und den hypothetischen Willen des Erblassers an. Es muss geprüft werden, ob die Aufhebung der Lebenspartnerschaft Ausdruck einer persönlichen Entfremdung war oder ob sie aus anderen Gründen erfolgte.
In der Praxis bedeutet dies, dass Testamente, die zugunsten des ehemaligen Lebenspartners errichtet wurden, nicht automatisch unwirksam sind. Es empfiehlt sich jedoch, nach der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft eine Überprüfung der bestehenden letztwilligen Verfügungen vorzunehmen, um Klarheit über den eigenen letzten Willen zu schaffen und Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.