Ein Dienstwagen weckt Begehrlichkeiten, nicht nur bei den Kollegen, die dieses Privileg nicht haben, sondern auch beim Finanzamt, das sich den damit verbundenen geldwerten Vorteil, so kein Fahrtenbuch geführt wird, über die sog. 1 Prozent-Regelung teuer bezahlen lässt. Manchmal sogar so teuer, dass sich bei wirtschaftlicher Betrachtung der Dienstwagen für manche Arbeitnehmer nicht wirklich lohnt. Unter das Dienstwagenprivileg fallen auch Kosten für eine Garage oder einen Stellplatz am Wohnort des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber übernehmen darf.
Was aber ist, wenn freie Parkplätze am Arbeitsort, was immer mehr in Großstädten der Fall ist, Mangelware sind und der Arbeitgeber daher auch die Kosten für eine Stellplatz am Arbeitsort ganz oder teilweise übernimmt? Das Finanzgericht Köln setzte mit seinem Urteil vom 20. April 2023 (1 K 1234/22) einen bedeutsamen Präzedenzfall im Steuerrecht. Es entschied, dass Zahlungen eines Arbeitnehmers für einen Stellplatz an den Arbeitgeber den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens mindern können. Dieses Urteil, das gegenwärtig durch die anhängige Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VI R 7/23 noch nicht rechtskräftig ist, sollte nicht nur von Arbeitgebern, sondern auch von all denjenigen, die unter des Dienstwagens gefallen, beachtet werden. Diese Entscheidung berührt zentrale Aspekte des Einkommensteuerrechts. Insbesondere die Auslegung und Anwendung des § 8 EStG steht im Fokus. Der Paragraph definiert, was als geldwerter Vorteil zu betrachten ist. Die Frage, ob und inwieweit freiwillige Leistungen des Arbeitnehmers – wie in diesem Fall die Stellplatzmiete – die Bewertung des geldwerten Vorteils beeinflussen, ist von großer Tragweite.
Stellplatz für nur 30 € am Arbeitsort erweckt Begehrlichkeiten des Fiskus
Im konkreten Fall bot eine Arbeitgeberin ihren Beschäftigten die Möglichkeit, einen Parkplatz in Arbeitsplatznähe für monatlich 30 Euro zu mieten. Einigen Angestellten stand ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, deren geldwerter Vorteil nach der üblichen 1%-Regelung berechnet wurde. Die Arbeitgeberin zog die von den Angestellten entrichtete Stellplatzmiete von diesem geldwerten Vorteil ab.
Das Finanzamt argumentierte, dass diese Mietzahlungen nicht die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil mindern dürften. Die Stellplatzmiete sei kein Teil der Gesamtkosten des Fahrzeugs und somit nicht relevant für die Berechnung des geldwerten Vorteils.
Finanzgericht sieht keine steuerbare Bereicherung des Arbeitnehmers
Das Finanzgericht Köln stellte sich jedoch auf die Seite der Arbeitgeberin. Es argumentierte, dass die Stellplatzmiete keine Bereicherung für den Arbeitnehmer darstellt, was eine essenzielle Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist. Daher mindert sie den geldwerten Vorteil, der sich aus der Überlassung des Firmenwagens ergibt.
Aktuelle Rechtslage und Ausblick
Das Urteil des Finanzgerichts Köln ist ein wichtiges Signal für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Es zeigt, dass im Rahmen der steuerlichen Bewertung von geldwerten Vorteilen auch Zahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber berücksichtigt werden können. Die Revision beim BFH wird weitere Klarheit bringen, insbesondere zur Frage der Übertragbarkeit auf ähnliche Fälle.
Fazit
Das Urteil des Finanzgerichts Köln zeigt eine fortschrittliche und realitätsnahe Auslegung des Steuerrechts. Es berücksichtigt die tatsächliche finanzielle Belastung des Arbeitnehmers und trägt somit zu einer gerechteren Besteuerung bei. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten diesen Fall aufmerksam verfolgen, da die Entscheidung des BFH wesentliche Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Dienstwagen haben kann. Bis zur endgültigen Klärung durch den BFH bleibt jedoch eine gewisse Rechtsunsicherheit bestehen.