Wird zwischen möglichen testamentarischen Erben und den gesetzlichen Erben um die Wirksamkeit eines Testaments wegen nicht vorhandener Testierfähigkeit gestritten, dann wird von den gesetzlichen Erben, die das Testament anfechten, regelmäßig auch der Hausarzt oder die behandelnden Ärzte, die den Erblasser oder die Erblasserin zuletzt behandelt hatten, zum Beweis dafür angeboten, dass keine Testierfähigkeit mehr vorgelegen habe. Umgekehrt besteht auch die Möglichkeit, dass dann, wenn sich die mangelnde Testierfähigkeit aus anderen Indizien ergeben soll, der im Testament Bedachte behandelnde Ärzte als Zeugen zum Beweis des Gegenteils benennt. Dabei stellt sich stets die Frage, ob ein Arzt oder eine Ärztin dann auch aussagen kann oder muss oder aber die ärztliche Schweigepflicht einer solchen Aussage entgegensteht.
Auf den Willen des Erblassers kommt es an
Das OLG Köln hat in seinem Beschluss vom 15.05.2018 (2 Wx 202/18) entschieden, dass in derartigen Fällen eine Schweigepflicht schon deshalb nicht bestehen würde, weil es im mutmaßlichen Interesse des Erblassers liege, dass die Frage, ob er testierunfähig gewesen ist, geklärt wird. Die Richter haben dabei zwar klargestellt, dass die ärztliche Schweigepflicht auch über den Tod des Patienten hinausreichen würde. Sie haben aber insoweit eine Entbindung von der Schweigepflicht nach § 385 Abs. 2 ZPO fingiert, denn aufgrund der höchstpersönlichen Natur der Schweigepflicht seien weder die Erben noch nahe Angehörige berechtigt einen Arzt davon zu entbinden. Es komme daher auf den mutmaßlichen Willen des Erben an, ob und in welchem Umfang der Arzt zum Schweigen verpflichtet sei oder aber von seiner Schweigepflicht nunmehr entbunden werde.
Kein ausdrücklicher oder konkludenter Wille vorhanden
Die Richter haben dabei klargestellt, dass dann, wenn der Erblasser nicht noch lebzeitig ausdrücklich oder konkludent seinen diesbezüglichen Willen geäußert hat, dann sein mutmaßlicher Wille anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln sei.
Auf den mutmaßlichen Willen kommt es an
Geht ein mutmaßlicher Wille des Verstorbenen eindeutig dahin, dass er unter Berücksichtigung seines wohlverstandenen Interesses auf weitere Geheimhaltung verzichten würde, so steht den Zeugen kein Verweigerungsrecht zu. Ist ein solcher Wille zweifelhaft, so liegt es in der Verantwortung des Geheimnisträgers, von den ihm bekannten Umständen auf den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu schließen und nach gewissenhafter Prüfung über die Ausübung des Zeugnis-verweigerungsrechts zu befinden, so die Richter.
Das Gericht hat weiter dazu ausgeführt, dass es der mutmaßliche Wille eines Erblassers sei, dass ein von ihm errichtetes Testament wirksam sei. Ebenso liege es aber, so die Richter, ihm mutmaßlichen Interesse des Erblassers, dass ein Testament, dass er zu einem Zeitpunkt errichtet hat, also Inhalt und Tragweite der abgegebenen Erklärungen nicht mehr fassen konnte, keine Wirkung entfaltet.
Es macht grds. keinen Unterschied, ob privatschriftliches oder notarielles Testament errichtet wurde
Nach Auffassung des Gerichts macht es dabei keinen Unterschied, ob das Testament privatschriftlich oder notariell errichtet worden ist. Der Errichtung eines notariellen Testaments sei nämlich nicht zu entnehmen, dass sich der Erblasser durch den Notar der von Amts wegen verpflichtet ist, das Testament nicht zu errichten, wenn er Zweifel an der Geschäftsfähigkeit hat, die Geschäftsfähigkeit „bescheinigen“ lassen wollte, so dass spätere Ermittlungen zur Frage der Testierfähigkeit hierdurch ausgeschlossen werden. Die Gründe, weswegen ein notarielles und kein privatschriftliches Testament errichtet worden ist, können nämlich, so die Richter, vielschichtig sein. So könne beispielsweise der Wunsch nach fachlicher Beratung aber auch nach möglichst rechtssicherer Formulierung der Grund für die Beauftragung eines Notars gewesen sein.
Vom Grundsatz her kann daher festgehalten werden, dass in vergleichbaren Fällen stets, wenn es um die Frage der Unwirksamkeit eines Testaments geht, eine Schweigepflichtentbindungserklärung, jedenfalls nach Auffassung des OLG Köln, fingiert wird.
Wenn Sie mit Fragen der Testierunfähigkeit oder der Geschäftsunfähigkeit tangiert sind, dann unterstützen wir Sie aufgrund unserer langjährigen und umfangreichen Erfahrung in dieser komplexen Rechtsmaterie gerne. Der Verfasser selbst vertritt derzeit mehrere Verfahren vor dem Landgericht München II, aber auch ein weiteres Verfahren vor dem Landgericht Cottbus, bei dem gerade diese Thematik im Vordergrund der jeweiligen Rechtsstreitigkeiten steht.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.