Findet ein Wechsel in der Gesellschaftsform und in der Struktur der Gesellschafter statt, dann besteht oft die Gefahr, dass nach Rechtsscheingrundsätzen ausgeschiedene Gesellschafter für Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden. Deshalb ist es wichtig, dass Gesellschafter einer Gesellschaft, die umgewandelt wird, Gläubigern der umgewandelten Gesellschaft ihr Ausscheiden aus der Gesellschaft mitteilen, wenn sie nach der Beschlussfassung ihre Beteiligung übertragen und daher kurzzeitig zu Unrecht im Handelsregister als (Schein-) Gesellschafter eingetragen werden. Andernfalls müssen sie damit rechnen, dass sie wegen des gesetzten Rechtsscheins für Verbindlichkeiten der umgewandelten Gesellschaft haften.
Haftung der GbR-Gesellschafter für Altverbindlichkeiten einer GmbH nach erfolgter Umwandlung?
Die L GmbH hatte Mietrückstände. Sie hat sich deshalb aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung verpflichtet, die Mietrückstände in Raten an die Vermieterin zu zahlen. Etwa ein Jahr nach Abschluss dieser Vereinbarung fand ein Gesellschafterwechsel bei der L GmbH statt. Die Neugesellschafter beschlossen den Formwechsel der L. GmbH in die M GbR. Die Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Handelsregister erfolgte mit folgendem Wortlaut:
„Die Gesellschafterversammlung vom … hat die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in die M. GbR (…), welche aus folgenden Gesellschaftern besteht: C. Verwaltung GmbH (…) und A. H. (…), beschlossen. Die Firma ist erloschen.“
Nach der Beschlussfassung über den Formwechsel, jedoch vor der Eintragung im Handelsregister hatten die Neugesellschafter ihre Geschäftsanteile an der L. GmbH an zwei britische Limited-Personengesellschaften (Ltd.) übertragen. Nach der Eintragung im Handelsregister wurde die neue Gesellschafterliste der L. GmbH mit diesen Limited-Gesellschaften bei dem Handelsregister eingereicht. Die Eintragungen, die die Umwandlung betreffen, wurden anschließend dahingehend berichtigt, dass die Neugesellschafter nicht mehr als Gesellschafter der M. GbR genannt wurden.
Die Vermieterin verlangte die Zahlung des aus der Ratenvereinbarung noch offenen Betrages von den ausgeschiedenen Neugesellschaftern sowie die Freistellung von den Kosten der Rechtsverfolgung. Nachdem die Klage erstinstanzlich vollständig abgewiesen wurde, verlangte die Vermieterin im Berufungsverfahren nur noch Freistellung von den Rechtsverfolgungskosten, unterlag aber auch hier. Die dagegen eingelegte Revision zum BGH (Urteil vom 18.10.2016 – II ZR 314/15) war dagegen erfolgreich.
Keine Haftung nach den §§ 128 ff. HGB analog
Die Neugesellschafter haften nicht als Gesellschafter der M. GbR entsprechend §§ 128 ff. HGB für die Verbindlichkeiten der L. GmbH bzw. der M. GbR. Denn sie sind nicht Gesellschafter der M. GbR, der Rechtsnachfolgerin der L. GmbH, geworden, weil sie ihre Geschäftsanteile an der L. GmbH noch vor der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister übertragen hatten. Der Beschluss über den Formwechsel steht der Übertragung der Geschäftsanteile nicht entgegen.
Gesellschafter der mit dem Formwechsel entstehenden GbR werden grundsätzlich diejenigen, die im Zeitpunkt der Eintragung der neuen Rechtsform bzw. der Umwandlung (§ 235 Abs. 1 UmwG) in das Register Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers sind. Wer zum Zeitpunkt der Fassung des Umwandlungsbeschlusses Anteilsinhaber war, ist ohne Bedeutung – unabhängig davon, wann die berichtigte Gesellschafterliste der GmbH eingereicht wird. Zum maßgebenden Zeitpunkt waren die beiden Ltd. Gesellschafter der M GbR und nicht die Neugesellschafter.
Keine Haftung nach § 15 Abs. 3 HGB, da die Eintragung von GbR-Gesellschaftern keine eintragungspflichtige Tatsache ist
Ihren Freistellungsanspruch kann die Vermieterin auch nicht auf § 15 Abs. 3 HGB wegen der Bekanntmachung der Umwandlung mit der Angabe stützen, dass die beiden Neugesellschafter Gesellschafter seien. Denn § 15 Abs. 3 HGB, der nur für eintragspflichtige Tatsachen gilt, ist auf die Eintragung von Gesellschaftern einer GbR in das Handelsregister nicht anwendbar, da es sich insoweit nicht um eine eintragungspflichtige Tatsache handelt. Eingetragen werden muss nach § 235 UmwG die Umwandlung der Gesellschaft im Register der GmbH als formwechselnder Gesellschaft, in Abweichung von § 198 Abs. 1 UmwG jedoch nicht die GbR selbst als neue Rechtsform. Eine GbR unterliegt nicht der Eintragung in das Handelsregister. Gleiches gilt für deren Gesellschafter.
Aber Haftung nach allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen
Die Neugesellschafter haften aber für die Kosten der Rechtsverfolgung, die aufgrund des von ihnen gesetzten Rechtsscheins entstanden sind, der sich aus ihrer Eintragung als Gesellschafter der M. GbR in das Handelsregister ergibt. Personen können als Scheingesellschafter nämlich auch nach Rechtsscheingrundsätzen haften. Das setzt voraus, dass sie in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer existierenden GbR und ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gesellschaft gesetzt haben oder gegen den durch einen anderen gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgegangen sind und der Dritte sich bei seinem geschäftlichen Verhalten auf den Rechtsschein verlassen hat.
Die Neugesellschafter haften nur für die Kosten der Rechtsverfolgung, die entstanden sind, weil die Vermieterin auf den Rechtsschein, der mit der Eintragung der Neugesellschafter als Gesellschafter verbunden war, vertraut hat und vertrauen durfte. Soweit Kosten dadurch entstanden sind, dass die Vermieterin das Verfahren fortgesetzt hat, obwohl sie Kenntnis davon hatte oder sich einer Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit nicht verschließen konnte, dass die Neugesellschafter nicht Gesellschafter der M. GbR geworden sind, tritt keine Ersatzpflicht ein.