Die Errichtung eines Testaments ist ein wichtiger Schritt, um den letzten Willen nach dem Tod rechtsverbindlich zu regeln. Dabei stellt das privatschriftliche Testament, auch eigenhändiges Testament genannt, eine gängige Form dar, die ohne notariellen Beistand errichtet werden kann. Die formalen Anforderungen an ein solches Testament sind jedoch hoch und dienen der Sicherstellung, dass der letzte Wille des Erblassers eindeutig und ohne Zweifel festgestellt werden kann. Wer hier Formfehler macht, der riskiert, dass am Ende sein letzter Wille nicht umgesetzt wird. In diesem Artikel werden die Anforderungen an die Errichtung eines privatschriftlichen Testaments ausführlich erläutert, wobei ein besonderer Fokus auf die aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 9. August 2024 (Az. 33 Wx 115/24 e) gelegt wird. Dort befand sich die „Unterschrift“ nicht unterhalb der Regelungen, sondern an der Seite. Auch war das Testament nicht vollständig handschriftlich verfasst, sondern maschinenschriftlich mit der Überschrift „Last Will and Testament“ versehen worden.
Gesetzliche Anforderungen an ein privatschriftliches Testament
Das privatschriftliche Testament ist in § 2247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Danach muss ein Testament eigenhändig vom Erblasser geschrieben und unterschrieben sein. Diese Formvorschrift dient der Sicherstellung, dass das Testament tatsächlich vom Erblasser stammt und dass es den letzten Willen des Erblassers unverfälscht wiedergibt. Die Unterschrift am Ende des Textes stellt hierbei einen zentralen Aspekt dar, da sie die Echtheit und den Abschluss der Willenserklärung bestätigt.
1. Die Eigenhändigkeit
Die Vorschrift des § 2247 Abs. 1 BGB verlangt, dass der gesamte Text des Testaments eigenhändig, also handschriftlich, vom Erblasser niedergeschrieben wird. Dies schließt die Verwendung von maschinenschriftlichen oder gedruckten Texten aus, da diese die Überprüfung der Echtheit und die individuelle Prägung durch die Handschrift nicht ermöglichen. Eine solche Eigenhändigkeit ist unerlässlich, um sicherzustellen, dass das Testament tatsächlich vom Erblasser stammt.
2. Die Unterschrift
Gemäß § 2247 Abs. 1 BGB muss das Testament nicht nur eigenhändig geschrieben, sondern auch vom Erblasser eigenhändig unterschrieben sein. Die Unterschrift hat dabei die Funktion, das Dokument räumlich abzuschließen und zu bestätigen, dass der darüberstehende Text den letzten Willen des Erblassers darstellt. Die Unterschrift sollte grundsätzlich am Ende des Textes stehen, wobei sie in einem engen räumlichen Zusammenhang mit dem Text stehen muss, um ihre Gültigkeit zu wahren.
Die Entscheidung des OLG München vom 09. August 2024
Das OLG München hat in seiner Entscheidung vom 09. August 2024 (Az. 33 Wx 115/24 e) die Anforderungen an die Errichtung eines privatschriftlichen Testaments weiter konkretisiert. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Erblasser ein Schriftstück hinterlassen, dessen Namenszug sich rechts neben dem Text befand. Das Gericht entschied, dass dieser Namenszug keine Unterschrift im Sinne des § 2247 Abs. 1 BGB darstellt, obwohl unterhalb des Textes noch ausreichend Platz für eine Unterschrift vorhanden war. Diese Entscheidung verdeutlicht, dass die Unterschrift eine zentrale Bedeutung für die Gültigkeit des Testaments hat und dass Abweichungen von der gesetzlichen Formvorschrift nicht toleriert werden.
1. Die Bedeutung der Unterschrift als räumlicher Abschluss
Das OLG München betonte in seiner Entscheidung, dass die Unterschrift den räumlichen Abschluss einer Urkunde darstellen muss. Sie soll sicherstellen, dass der Text nachträglich nicht mehr verändert oder ergänzt werden kann. Eine Unterschrift, die sich an einer anderen Stelle als unterhalb des Textes befindet, kann daher nur in Ausnahmefällen anerkannt werden, wenn beispielsweise ein Platzmangel vorliegt. Im vorliegenden Fall war dies jedoch nicht gegeben, sodass das Gericht die Unterschrift als unwirksam ansah.
2. Testierwille und Formunwirksamkeit
Ein weiterer Aspekt der Entscheidung betrifft die Frage des Testierwillens. Das OLG München entschied, dass ein Testierwille nicht feststellbar ist, wenn das Schriftstück nur unter Zuhilfenahme eines formunwirksamen Teils (hier: die maschinenschriftliche Überschrift „Last Will and Testament“) als Verfügung von Todes wegen erkannt werden kann. Ohne diese Überschrift wäre das Schriftstück lediglich eine Namensliste mit Prozentangaben gewesen, aus der kein letzter Wille abzuleiten war. Das Gericht stellte klar, dass die maschinenschriftliche Überschrift nicht den Anforderungen des § 2247 BGB genügt und daher nicht zur Interpretation des handschriftlichen Teils herangezogen werden darf.
Rechtsfolgen und Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung des OLG München zeigt eindrucksvoll, wie streng die Gerichte die Formvorschriften für ein privatschriftliches Testament auslegen. Ein Verstoß gegen diese Formvorschriften führt regelmäßig zur Unwirksamkeit des Testaments und damit zur gesetzlichen Erbfolge. Dies verdeutlicht die Wichtigkeit, beim Verfassen eines Testaments die gesetzlichen Anforderungen exakt zu befolgen.
Fazit
Die Errichtung eines privatschriftlichen Testaments erfordert sorgfältige Beachtung der gesetzlichen Formvorschriften nach § 2247 BGB. Insbesondere die Eigenhändigkeit und die Unterschrift des Erblassers sind unverzichtbare Elemente, um die Gültigkeit des Testaments zu gewährleisten. Die aktuelle Entscheidung des OLG München unterstreicht die Bedeutung dieser Anforderungen und macht deutlich, dass selbst geringfügige Abweichungen zur Unwirksamkeit des Testaments führen können. Um Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden und sicherzustellen, dass der letzte Wille des Erblassers umgesetzt wird, ist es ratsam, beim Verfassen eines Testaments die rechtlichen Vorgaben genau zu beachten. Losgelöst von den formellen Anforderungen, muss auch sichergestellt sein, dass das, was niedergeschrieben wird, auch tatsächlich dem entspricht, was gewollt ist. Für einen juristischen Laien ist dies kaum durchschaubar, so dass auch stets bei der Errichtung eines privatschriftlichen Testaments Rechtsrat eingeholt werden sollte. Möchten auch Sie demnächst Ihr Testament errichten? Dann beraten und unterstützen wir Sie gerne, persönlich, per Video, Telefon oder schriftlich, bundesweit.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.