Im Erbrecht gibt es nichts, was es nicht gibt. Eine solche Besonderheit, deren Konsequenz manchen (auch Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen) nicht geläufig ist, ist das sog. Pflichtteilsvermächtnisses. Von einem Pflichtteilsvermächtnis spricht man dann, wenn in einem Testament einem Pflichtteilsberechtigten ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils zugewandt wird. Der so Bedachte steht nun vor der Wahl, ob er das Vermächtnis ablehnen soll, mit der Konsequenz, dass ihm aufgrund der Enterbung Pflichtteilsansprüche zustehen oder aber ob er das Vermächtnis annehmen soll, mit der Konsequenz, dass er nun Ansprüche aus Vermächtnis geltend macht und daneben keine Ansprüche aus dem Pflichtteilsrecht mehr geltend machen kann. Das, was für den Laien auf den 1. Blick wie juristische Wortklauberei aussieht, weil es im Ergebnis doch gleichgültig ist, ob die Zahlung auf Grundlage eines Pflichtteilsanspruchs oder eines Vermächtnisanspruchs erfolgt, kann rechtlich durchaus bedeutsam sein, weil, wie das OLG München in seinem Urteil vom 21.11.2022 (33 U 2216/22) entschieden hat, die umfangreichen Ansprüche, die der Gesetzgeber dem Pflichtteilsberechtigten einräumt, auf Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses oder Wertermittlung dem Vermächtnisnehmer nicht zur Verfügung stehen.
Ausgangssituation
Eheleute hatten einen notariellen Ehe- und Erbvertrag errichtet, in dem folgende Regelung enthalten ist:
„Der überlebende Eheteil hat jedoch den Abkömmlingen des zuerstversterbenden Eheteils vermächtnisweise eine Summe auszuzahlen, die gleich ist dem Werte des diesen Abkömmlingen gesetzlich gebührenden Pflichtteils.“
Nachdem die Ehefrau verstorben war, hat deren Sohn das Vermächtnis angenommen. Gleichzeitig verlangt er vom Beklagten die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses sowie Wertermittlung für etwaige Grundstücke, die sich im Nachlass befinden auf Kosten des Nachlasses.
Der Ehemann der Erblasserin ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Er hat vielmehr im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht lediglich ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis übergeben.
Vermächtnisnehmer hat keinen Anspruch auf notarielles Nachlassverzeichnis und keinen Wertermittlungsanspruch
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass durch die Übergabe des einfachen Nachlassverzeichnisses in der mündlichen Verhandlung der Auskunftsanspruch des Klägers erfüllt worden sei. Weitergehende Ansprüche könne er nicht geltend machen.
Die hiergegen gerichtete Berufung zum OLG München blieb erfolglos. Die Richter haben zur Begründung ausgeführt, dass dem Vermächtnisnehmer kein Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB zusteht, sondern lediglich ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB. Dieser ist mit der Übergabe des privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses erfüllt worden. Ein weitergehender Anspruch, wie in das Pflichtteilsrecht zusteht, steht dem danach grundsätzlich nicht zu. Dies müsste vielmehr im Testament angeordnet sein, dass vorliegend aber gerade nicht der Fall war. Eine solche Regelung lässt sich aber auch nicht im Wege der erläuterten Testamentsauslegung feststellen, denn allein, dass der Begriff „gesetzlich“ verwendet wurde, reiche nicht als Indiz aus, so die Richter, dass die Ehegatten mit ihrer Klausel dem Vermächtnisnehmer alle Ansprüche, die einem Pflichtteilsberechtigten zustehen, zuwenden wollten.
Da die Regelung nicht in einem privatschriftlichen Testament, sondern in einer notariellen Urkunde enthalten ist, kann nach Auffassung der Richter auch unterstellt werden, dass der Notar die Durchsetzbarkeit des Vermächtnisses bedacht und zum Gegenstand der Beratung gemacht hat, sodass auch nicht von einer Lücke ausgegangen werden kann, die im Wege der ergänzend Testamentsauslegung geschlossen werden könnte. Dass die Eheleute dem Kläger Auskunfts- oder Wertermittlungsansprüche hätten zuwenden wollen, sei in den vertraglichen Regelungen nicht einmal angedeutet worden.
Nachdem aufgrund der Annahme des Vermächtnisses ein Pflichtteilsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr besteht, besteht auch kein Informationsbedürfnis für den Pflichtteilsberechtigte mehr, so dass die Regelungen über den Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB keine Anwendung finden.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.