Nach § 109 InsO kann das Mietverhältnis über Wohnräume durch den Insolvenzverwalter „freigegeben“ werden. Der Verwalter hat insoweit gegenüber dem Vermieter zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun am 09.04.2014 (VIII ZR 107/13) entschieden, dass der Vermieter nach dem Wirksamwerden einer solchen Freigabeerklärung gegenüber dem Mieter kündigen kann. Denn durch die Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters erhalte der Mieter die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über das Mietverhältnis zurück.