Onlineenzyklopädien, wie beispielsweise Wikipedia, bei denen die Inhalte von Nutzern beigesteuert werden, sind eine fantastische Errungenschaft des Internetzeitalters. Wo Licht ist, ist aber auch Schatten. Manchmal werden nämlich Beiträge auch bewusst genutzt, um damit die Persönlichkeitsrechte Dritter zu verletzen. Das OLG Stuttgart hat in seinem Urteil vom 02.10.2013 (4 U 78/13) aufgezeigt wann in derartigen Fällen der Betreiber auf Unterlassung in Anspruch nehmen werden kann.
Das Gericht hat dabei eine proaktive Prüfpflicht für Inhalte verneint, gewährt aber jedenfalls dann einen Unterlassungsanspruch, wenn der Betreiber auf eine vorhandene Rechtsverletzung hingewiesen wurde und dennoch untätig bleibt (Störerhaftung). Dabei ist allerdings zu beachten, dass ein Unterlassungsanspruch nur hinsichtlich der Begehungsform des Verbreitens, nicht jedoch hinsichtlich der Begehungsform des behaupten gegeben ist.