In den vergangenen Jahren hat die Bundesregierung mehrere Überbrückungshilfen zur Unterstützung von Soloselbstständigen und Angehörigen freier Berufe aufgelegt. Eines dieser Programme, die sog. Neustarthilfe, zielt darauf ab, finanzielle Einbußen aufgrund der COVID-19-Pandemie zu kompensieren. Viele Soloselbstständige, die eine solche Hilfe beantragt und bewilligt bekommen haben, haben derzeit schlaflose Nächte, weil reihenweise Schlussbescheide durch die IHK verschickt werden, in denen die Auszahlung vollständig zurückgefordert wird. Die Begründung ist dabei stets, dass keine Antragsberechtigung vorgelegen habe, weil im Referenzjahr 2019 nicht mindestens 51 % der Einkünfte (nicht zu verwechseln mit Umsätzen) aus einer Selbständigen Tätigkeit stammten. Das Nachsehen haben all diejenigen, die neben der Selbständigkeit noch andere Einkünfte, beispielsweise aus unser ständiger Tätigkeit bezogen hatten, wenn diese Einkünfte höher waren, als das, was die selbständige Tätigkeit an Einkünften erbracht hat.
Rechtliche Grundlagen der Überbrückungshilfen
Die rechtliche Grundlage für die Überbrückungshilfen bildet das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit diversen Förderrichtlinien des Bundes, die spezifisch auf die Pandemie und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen abzielen. Diese Programme wurden im Rahmen der Billigkeitsleistung des Bundes konzipiert, um einen finanziellen Ausgleich für die durch staatliche Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung entstandenen wirtschaftlichen Schäden zu schaffen.
Die 51 %-Grenze und ihre Auswirkungen
Die 51 %-Grenze spielt eine entscheidende Rolle bei der Feststellung der Anspruchsberechtigung für die Neustarthilfe. Diese Regelung besagt, dass Soloselbstständige und Angehörige freier Berufe nur dann für die Überbrückungshilfe qualifiziert sind, wenn mindestens 51 % ihrer Gesamteinkünfte des Jahres 2019 aus ihrer selbständigen Tätigkeit stammen. Wurde diese Grenze nicht erreicht, so führt dies grundsätzlich zur Ablehnung der Hilfe oder zur Rückforderung bereits gewährter Leistungen.
Rückforderung bei Nichterfüllung der Einkommensgrenze
Entscheidend ist hierbei, dass der Maßstab für die Gewährung der Hilfe das Einkommen des Jahres 2019 ist. Selbst wenn in den darauf folgenden Jahren – also 2020 oder 2021 – die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit die 51 %-Grenze überschreiten, bleibt dies für den Anspruch auf die Hilfe im Jahr 2019 regelmäßig ohne Belang. Die rechtliche Logik dahinter ist, dass die Hilfen spezifisch für die durch die Pandemie verursachten Schäden im Jahr 2020 konzipiert wurden und daher das vorherige Einkommen als Maßstab zur Feststellung der regulären wirtschaftlichen Aktivität herangezogen wird.
Rechtsprechung und juristische Diskussionen
Bislang gibt es noch wenig gerichtliche Entscheidungen zu den spezifischen Anforderungen der 51 %-Grenze im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen. Allerdings zeigt die bisherige Praxis bei ähnlichen Förderprogrammen, dass solche festgelegten Einkommensgrenzen grundsätzlich als rechtlich zulässig erachtet werden, solange sie der Intention des Gesetzgebers entsprechen und nicht willkürlich festgesetzt sind. In der juristischen Literatur wird jedoch die Frage aufgeworfen, inwiefern solche starren Grenzen tatsächlich die individuellen wirtschaftlichen Verhältnisse und pandemiebedingten Einbußen der Antragstellenden widerspiegeln. Gerade, weil die Höhe der Einkünfte von unterschiedlichen Faktoren, beispielsweise auch Investitionen in die Zukunft, abhängen kann. Wer beispielsweise in 2019 seine Einkünfte dadurch reduziert hat, dass er kostspielige Anschaffungen getätigt hat, oder einfach Rechnungen nicht mehr 2019, sondern erst in 2020 bezahlt wurden, hat das Nachsehen. Auch wurden von vielen Betroffenen, die Begrifflichkeiten missverstanden und nicht hinreichend zwischen Umsatz und den Einkünften (Einnahmen ./. Ausgaben) unterschieden.
2019 oder Januar bzw. Februar 2020?
Während in 2.6 S. 1 der Richtlinie auf die Einkünfte für das Jahr 2019 abstellt, findet sich in S. 2 folgende Regelung:
„Alternativ kann der Januar 2020 oder Februar 2020 herangezogen werden.“
In allen Bescheiden, die wir bislang gesehen haben, hat die IHK ausschließlich auf die Einkünfte, die im Einkommensteuerbescheid 2019 festgesetzt worden sind, Bezug genommen, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass in S. 2 der Regelung Alternativzeitpunkte genannt sind. Einschlägige Rechtsprechung gibt es bislang, soweit ersichtlich dazu nicht. Gleichwohl könnte für den Fall, dass sie in 2019 unter der 51 % Grenze liegen, sich hier eine weitere Tür öffnen, jedenfalls dann, wenn sie im Januar oder Februar 2020 mit ihrer selbständigen Tätigkeit über die 51 % Grenze im Vergleich zu übrigen Einkünften, kommen.
Grundsätzliche Interpretation
Die Formulierung „Alternativ kann der Januar 2020 oder Februar 2020 herangezogen werden“ impliziert, dass Antragsteller die Möglichkeit haben, statt der Einkünfte des gesamten Jahres 2019 auch die Einkünfte aus den Monaten Januar 2020 oder Februar 2020 als Referenz heranzuziehen. Dies würde bedeuten, dass die Einkünfte in diesen Monaten herangezogen werden können, um die 51 %-Regel zu erfüllen.
Ziel der Regelung
Das Ziel dieser Alternativregelung scheint darin zu bestehen, Antragstellern eine zusätzliche Flexibilität zu bieten, insbesondere für diejenigen, deren Einkünfte im Jahr 2019 möglicherweise nicht repräsentativ waren oder die ihre Tätigkeit erst ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben. Durch die Möglichkeit, auch auf die Monate Januar oder Februar 2020 zurückzugreifen, können Antragsteller eine möglicherweise günstigere Einkommenssituation als Grundlage für die Antragstellung nutzen.
Beispiele zur Veranschaulichung
Beispiel 1: Ein Soloselbstständiger erzielt im Jahr 2019 nur 45 % seiner Gesamteinkünfte aus selbständiger Tätigkeit, jedoch im Januar 2020 55 % und im Februar 2020 60 %. Hier kann der Antragsteller wahlweise die Einkünfte aus Januar oder Februar 2020 heranziehen, um die 51 %-Regel zu erfüllen und somit antragsberechtigt zu sein.
Beispiel 2: Eine Freiberuflerin hat ihre Tätigkeit im März 2019 aufgenommen und erzielte im Jahr 2019 nur in den letzten zehn Monaten Einkünfte. Sie kann die Summe der Einkünfte aus diesen zehn Monaten als Referenz heranziehen oder alternativ die Einkünfte aus Januar oder Februar 2020 nutzen, sofern diese günstiger sind und die 51 %-Grenze erfüllen.
Ausblick
Die Alternativregelung in Satz 2 der Richtlinie ermöglicht es Soloselbstständigen und selbständigen Angehörigen der freien Berufe, anstelle der Einkünfte des gesamten Jahres 2019 die Einkünfte aus den Monaten Januar oder Februar 2020 als Grundlage für die Antragsberechtigung heranzuziehen. Diese Flexibilität soll den Antragstellern zugutekommen, deren Einkommenssituation im Jahr 2019 nicht repräsentativ war oder die ihre Tätigkeit erst kürzlich aufgenommen haben. Dies kann insbesondere in Fällen von Neugründungen oder signifikanten Schwankungen im Einkommen relevant sein.
Rechtlich ist diese Regelung klar formuliert und bietet eine transparente und nachvollziehbare Alternative zur herkömmlichen Berechnungsmethode, wodurch eine breitere Antragsberechtigung ermöglicht wird. Hier haben Sie also einen Ansatzpunkt, den sie bereits im Rahmen ihrer Anhörung vor Erlass des Schlussbescheids vorbringen sollten, wenn eine solche Alternativbetrachtung für Sie günstiger erscheint.
Fazit
Die Regelung der 51 %-Grenze bei der Neustarthilfe stellt Soloselbstständige und Angehörige freier Berufe vor erhebliche Herausforderungen, insbesondere wenn ihr Einkommen im Jahr 2019 nicht überwiegend aus selbständiger Tätigkeit stammte. Die strikte Anwendung dieser Grenze ohne Berücksichtigung der Einkommenssituation in den Folgejahren könnte als rigide betrachtet werden. Es bleibt abzuwarten, wie sich die juristische Landschaft in Bezug auf diese und ähnliche Regelungen entwickeln wird, und ob zukünftige Rechtsprechung möglicherweise einen flexibleren Umgang mit derartigen Fällen befürwortet. Bis dahin gilt es, bei Antragstellung und eventuellen Rückforderungen die bestehenden gesetzlichen Regelungen genau zu beachten und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um die eigenen Ansprüche bestmöglich durchzusetzen.