Die letzten Dinge sollten bekanntlich frühzeitig geregelt werden. Jedenfalls so früh, dass man noch in der Lage ist selbst zu schreiben oder jedenfalls bei guter geistiger Verfassung einen Notar aufzusuchen. Im Leben gibt es aber manchmal Situationen in denen eine privatschriftliche oder notarielle Testamentserrichtung aufgrund besonderer Umstände nicht mehr möglich ist. In derartigen Fällen kann ein Nottestament in Form eines sog. Dreizeugentestaments errichtet werden, vergl. § 2250 BGB.
Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Erblasser an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist oder aber dass sich jemand in so naher Todesgefahr befindet, dass eine Errichtung auch vor einem Bürgermeister (sog. Bürgermeistertestament, § 2249 BGB) nicht mehr möglich ist.
Dass die formellen Anforderungen an ein solches Nottestament hoch sind, zeigt ein Beschluss des KG Berlin vom 29. Dezember 2015 (6 Wx 93/15). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war die Erblasserin ledig und ohne Kinder verstorben. Es gab nur weitläufige Verwandte. 25 Tage vor dem Tod der Erblasserin wurde in einem Krankenhaus ein Nottestament mit folgendem Inhalt errichtet:
„Nottestament für die Patientin …
Hiermit möchte ich … welche sich derzeit in Behandlung im Klinikum … befindet ein Testament aufsetzen, um Frau … als Alleinerbin einsetzen. Die Patientin befindet sich derzeit im schlechten Allgemeinzustand und kann bei körperlicher Schwäche und Blindheit die Unterschrift nicht selbst leisten, weshalb 1 Arzt und eine Pflegefachkraft als Zeugen eingesetzt werden. Die Patientin ist zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zeitlich, örtlich, zur Person und situativ orientiert. Der Patientin wurde das Testament vor Unterzeichnung vorgelesen.
Unterschrift Zeuge 1, Unterschrift Zeuge 2.“
Nach Einreichen des Testaments beim Nachlassgericht erschien die testamentarisch als Alleinerbin Eingesetzte zusammen mit einem bei der Errichtung des Nottestaments Anwesenden nochmals beim Nachlassgericht. Dieser Zeuge setzte dort folgenden Vermerk auf dem zu diesem Zwecke vom Nachlassgericht ausgehändigten Originaltestament:
„Nachtrag der Unterschrift des 3. Zeugen welcher während des Nottestaments von Frau … anwesend war. Datum, Unterschrift.“
Zudem reichte die Begünstigte eine eidesstattliche Versicherung des Mannes ein, in der dieser bestätigt, dass er sich während des gesamten Vorgangs der Testamentserrichtung am Krankenbett befunden hätte.
Das Nachlassgericht hielt das Nottestament für formell wirksam. Gegen diesen Beschluss legte ein gesetzlicher Miterbe erfolgreich Beschwerde ein. Das Beschwerdegericht kam dabei zu dem Ergebnis, dass das Testament kein formwirksames Dreizeugentestament i.S.d. § 2250 BGB, sondern lediglich ein formunwirksames Zweizeugentestament sei.
Das Mitwirken eines dritten Zeugen, so die Richter, gehört nämlich zum Errichtungsakt und ist Formvoraussetzung. Denn die drei Zeugen übernehmen die Beurkundungsfunktion. Das Testament wird vor diesen selbst errichtet und die drei Zeugen übernehmen quasi die Rolle des Notars. Damit müssen alle drei Zeugen das Bewusstsein und den Willen gehabt haben, für den Vorgang als Zeugen mitverantwortlich zu sein.
Hieran fehlte es vorliegend beim dritten Zeugen. Dies ergibt sich aus dem Inhalt des Testaments, den Erklärungen der Beteiligten und der eingereichten eidesstattlichen Versicherung. Der Dritte war demnach zwar bei der Errichtung des Nottestaments anwesend, jedoch war ihm keine für die formwirksame Errichtung notwendige Funktion teilgeworden.
Nicht mehr entscheidungserheblich war damit, dass das Beschwerdegericht zudem noch Zweifel an der notwendigen Todesgefahr i.S.d. § 2250 Abs. 2 BGB hatte.
Anmerkung:
Nachdem das Gericht auch noch Zweifel hatte, ob es wirklich nicht möglich gewesen sei, einen Notar aufzutreiben, der den letzten Willen beurkundet, verdeutlicht dies, dass die Errichtung eines Nottestaments auch wirklich nur in extremen Ausnahmefällen wirksam möglich ist und stets zunächst versucht werden muss, einen Notar dazu zu bewegen am Krankenbett zu erscheinen.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.