ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in einem Geschäftsführerdienstvertrag zu weit gefasst, weil beispielsweise pauschal jedwede Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen verboten wird, ohne dass dies den berechtigten Interessen der Gesellschaft dient, dann wird der Zweck des Wettbewerbsverbots ins Gegenteil verkehrt. Dieses ist dann nicht nur teilnichtig, sondern gesamtnichtig (OLG München, Hinweisbeschluss vom 02.08.2018 – 7 U 2107/18).
Geschäftsführerdienstvertrag verbietet Geschäftsführer jedwede nachvertragliche Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte die Gesellschaft im Geschäftsführerdienstvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot geregelt, dass diesem jedwede Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen untersagte. Nach seiner Abberufung und Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags wollte dieser wiederum eine Geschäftsführungstätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen ausüben. Deinem dies durch den Vertrag mit der vormaligen Gesellschaft untersagt war, hatte aber nicht einfach den neuen Job angetreten und gewartet was passiert, sondern beim Landgericht München I den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, die ihm genau dies gestatten sollte. Nachdem die Richter am Landgericht die beantragte Verfügung erlassen hatten, zog die Gesellschaft vor Gericht.
OLG München weist auf Sittenwidrigkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots hin
Die Richter am OLG München verneinten aber bereits mit Hinweis Beschluss die Erfolgsaussichten der Berufung und führten zur Begründung an, dass das allumfassende nachvertragliche Wettbewerbsverbot inhaltlich zu weit gefasst und damit nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei.
Die Richter haben zwar klargestellt, dass grundsätzlich nachvertragliche Wettbewerbsverbote zulasten von Geschäftsführern in Geschäftsführerdienstverträgen wirksam geregelt werden könnten. Die Wirksamkeit sei aber stets am Maßstab von § 138 BGB zu messen. Die Richter wiesen dabei weiter darauf hin, dass die Sittenwidrigkeit nach den Vorgaben des BGH dann vorliegen würde, wenn das Wettbewerbsverbot nicht den berechtigten Interessen der Gesellschaft dient und die wirtschaftliche Betätigung des Geschäftsführers nach Zeit, Ort und Gegenstand unbillig erschwert. Maßgeblich käme es dabei auf den Wortlaut der Vereinbarung an. Wird das Maß des zulässigen überschritten, dann kann die Sittenwidrigkeit auch nicht durch die Höhe einer vereinbarten Karenzentschädigung beseitigt werden.
Die Richter haben weiter darauf hingewiesen, dass die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG zugunsten des Geschäftsführers streitet, so das hinzunehmen sei, dass Konkurrenzunternehmen mit der Vertragsgestaltung mit dem ehemaligen Geschäftsführer versuchen das Wettbewerbsverbot dadurch zu umgehen, dass dieser formell in untergeordneter Position eingestellt werde, faktisch aber gleichwohl Geschäftsführerfunktion wahrnehme. Ein Schutz der Gesellschaft sei durch die Regelung des § 85 GmbH-Gesetz und die daran geknüpfte strafrechtliche Sanktion bei der Verletzung der Geheimhaltungspflicht ausreichend gewährleistet.
Wenn so wie hier ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot allumfassend ist, dann ist es grundsätzlich gesamtnichtig, so dass es keine Bindungswirkung für den Geschäftsführer entfaltet. Er könne also auch sofort wieder Geschäftsführer eines Konkurrenzunternehmens werden.