Wollen Ehegatten im Falle einer Scheidung den sonst fälligen Zugewinnausgleich vermeiden, wird meist in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart. Scheitert dann die Ehe, dann wird oft um die Frage gestritten, ob der Ehevertrag überhaupt wirksam war. Ist er nämlich nichtig, dann hat er keine Wirkung und trotz der zum Zeitpunkt der Eheschließung vereinbarten Gütertrennung wird ein Zugewinnausgleichsanspruch fällig (OLG Oldenburg, Urteil vom 10.5.2017 – 3 W 21/17).
Zugewinnausgleich kann durch Ehevertrag wirksam ausgeschlossen werden
Grundsätzlich können Ehepartner frei darüber bestimmen, in welchem Güterstand sie die Ehe führen. Bei Gütertrennung gehört jedem Ehepartner das Vermögen, das er während der Ehezeit erwirbt nur ihm und ein während der Ehezeit erzielter Zugewinn wird im Falle einer Scheidung grds. nicht ausgeglichen. Dadurch unterscheidet sich die Gütertrennung vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, die man dann gilt, wenn kein Ehevertrag abgeschlossen worden ist. Auch hier erwerben die Ehegatten während der Ehezeit grundsätzlich nicht gemeinschaftliches Eigentum, sondern das Vermögen bleibt getrennt. Er zielt allerdings ein Ehegatte dann während der Ehezeit einen höheren Zugewinn als der andere Ehegatte, dann wird bei Beendigung der Ehe ein Zugewinnausgleich in Höhe von 50 % des erzielten Zugewinns fällig.
Zwangslage führt im Einzelfall zur Nichtigkeit des Ehevertrages
In dem zugrundeliegenden Fall hatten die Eheleute einen Ehevertrag geschlossen in dem zu Lasten der Frau der Zugewinn und der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurden und die Unterhaltsansprüche sehr weit eingeschränkt wurden. Außerdem war die Frau bei Abschluss des Ehevertrages Auszubildende im Betriebes Ihres 20 Jahre älteren Chefs und hochschwanger. Damals war Ihr suggeriert worden, dass die Ehe nicht geschlossen werde, sofern der Ehevertrag von ihr nicht unterschrieben würde.
Das Gericht hat hier festgestellt, dass der Ehevertrag nichtig ist, dass sich die Frau in einer Zwangslage befunden habe, da sie Ihrem Ehemann nicht nur in Bildung, sondern auch in Lebenserfahrung weit unterlegen war.
Fazit: Die Situation bei Vertragsschluss kann Anhaltspunkte dafür geben, ob ein Vertrag Gültigkeit behält. Der professionelle Rat kann daher Gold wert sein!