Die Frage, ob der Vermieter einem Mieter in einem Formularmietvertrag die Wartungskosten für eine Gastherme auferlegen darf, hat in der Vergangenheit immer wieder die Gerichte beschäftigt. Der BGH hat nunmehr in seinem Urteil vom 07.11.2012 (VIII ZR 119/12) – unter Abänderungen seiner bisherigen Rechtsprechung – dies selbst dann für zulässig erachtet, wenn in der entsprechenden Klausel kein Höchstbetrag genannt ist.
In ihrer Entscheidung stellen die Richter zunächst klar, dass der Vermieter dem Mieter prinzipiell die anteiligen Kosten für die Nutzung der Gastherme in Rechnung stellen darf, wenn der Mietvertrag eine Wartungsklausel enthält. Eine solche sei auch dann wirksam, wenn sie keine Obergrenze für den Umlagebetrag enthält. Das ergibt sich daraus, dass die Wartungskosten für die Gastherme als Betriebskosten im Sinne von § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB umlagefähig sind. Von daher handelt es sich nicht um eine unangemessene Klausel i.S.v. § 307 BGB.
Allerdings muss im Einzelfall bei der Betriebskostenabrechnung die Wirtschaftlichkeit geprüft werden, was ihm vom BGH entschiedenen Rechtsstreit bejaht worden ist.