Gerade im Zusammenhang mit erbrechtlichen Streitigkeiten spielen Auskunftsansprüche, beispielsweise des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben, der Miterben untereinander oder aber der Erben gegen Hausgenossen eine entscheidende Rolle. Neben dem Auskunftsanspruch wird regelmäßig auch ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit geltend gemacht.
Das OLG München hat in seinem Urteil vom 07.07.2016 (83 U 817/16) aufgezeigt, dass es sich dabei allerdings um keinen Automatismus handelt, sondern klargestellt, dass zwingende Voraussetzung ist, dass auch Grund zu der Annahme besteht, dass der Auskunftsanspruch nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erfüllt worden sei und ein vorausgehendes Urteil des Landgerichts München II, bei dem ein Miterbe zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt worden war, aufgehoben.
Aus den Urteilsgründen:
„Nicht ausreichend ist der – zutreffende – Hinweis des Klägers, dass sich in der Auskunft K 13 Schenkungen zwischen Mai 2010 und April 2011 „Betriebskosten G. – 1.413,31 Euro“ finden, die in dem als Anlage K 11 vorgelegten Schreiben vom 07.03.2012 an das Nachlassgericht nicht enthalten waren. Die Behauptung des Beklagten, das Schreiben K 11 betreffe einen anderen Zeit-raum, vermag diese Diskrepanz allerdings nicht zu erklären. Denn der Großteil dieser Schenkungen zwischen Mai 2010 bis April 2011 lag bereits nach der Testamentserrichtung am 27.09.2010 und umfasst daher den auch mit Schreiben K 11 abgedeckten Zeitraum. Allerdings lässt sich daraus kein Grund zur Annahme ableiten, auch die Auskunft K 13 gegenüber dem Kläger sei unrichtig. Zum einen ist die spätere Auskunft gegenüber dem Kläger gerade umfassender als die frühere. Zum anderen handelt es sich bei dem Schreiben K 11 nicht um eine Auskunftserteilung gegenüber dem Kläger, sondern um Angaben im Erbscheinverfahren gegenüber dem Nachlassgericht.
Auch aus dem zeitlichen Ablauf lässt sich ein hinreichender Anhaltspunkt für mangelnde Sorgfalt bei der Auskunftserteilung nicht ableiten. Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger den Beklagten schon mit Schreiben vom 20.09.2011 zur Auskunftserteilung aufforderte. Ein Hinweis, die Auskunft werde nur im Hinblick auf das laufende Erbscheinverfahren verlangt, ergibt sich daraus entgegen der Ansicht des Beklagten nicht. Zudem hat der Beklagte die Auskunft entgegen seiner Ankündigung im Schreiben vom 26.09.2011 auch nach dem Ende des Erbscheinverfahrens mit Beschluss des OLG München vom 22.11.2012 noch immer nicht von sich aus erteilt, sondern erst auf eine weitere Aufforderung durch den Kläger mit Schreiben vom 29.01.2014 dann mit Schreiben vom 25.03.2014.
Allerdings ist bei der Berücksichtigung der Gesamtumstände zu bedenken, dass der Kläger weder während des Erbscheinverfahrens noch unmittelbar nach dessen Abschluss die Erteilung der Auskünfte über die Schenkungen anmahnte. Vielmehr wartete der Kläger selbst nach dem Beschluss des OLG München noch über ein Jahr, bis er sein Begehren um Auskunft erneuerte.
Nach dem Aufforderungsschreiben vom 29.01.2014 wiederum erteilte der Beklagte die Auskunft relativ zeitnah und auch nicht sukzessive oder bruch-stückhaft, sondern mit einem einheitlichen Schreiben. Sonstige Anhaltspunkte für eine mangelnde Sorgfalt bei der Auskunftserteilung über die erhaltenen Schenkungen, insbesondere Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der am 25.03.2014 erteilten Auskunft sind nicht ersichtlich.
Zwar steht dem Kläger bezüglich seines Auskunftsanspruchs nach § 2028 Abs. 2 BGB ein Recht auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu. Mit diesem Anspruch hat der Kläger Auskünfte über Unterlagen „aus einer konkreten Immobilie“ gefordert. In der durch den Beklagten erteilten Auskunft wurden Unterlagen und Dokumente aufgezählt, jedoch keine Bankunterlagen.
Der Kläger hatte jedoch ausdrücklich gerügt, zu dem Mietkautionskonto Nr. 13295699 seien im keinerlei Unterlagen übersendet worden. Jedoch reicht al-lein der Umstand, dass die Auskunft bezüglich dieser Unterlagen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde nicht aus, um auch bezüglich der Auskunft hinsichtlich der Schenkungen von einer mangelnden Sorgfalt aus-zugehen.“
Anmerkung:
Die Entscheidung verdeutlicht, dass es manchmal auch Sinn machen kann, darüber zu streiten, ob eine eidesstattliche Versicherung abzugeben ist. Wer meint, dies sei ein völlig überflüssiger Streit, weil derjenige, der Auskunft erteilt hat, doch auch ohne weiteres und ohne große Mühe eine entsprechende eidesstattliche Versicherung abgeben kann, der verkennt, dass die Abgabe einer unrichtigen eidesstattlichen Versicherung stets ein erhebliches strafrechtliches Risiko beinhaltet. Bereits die fahrlässige Abgabe einer unrichtigen eidesstattlichen Versicherung wird nämlich mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten bestraft. Eine eidesstattliche Versicherung sollte deshalb keinesfalls vorschnell abgegeben werden, wenn nicht sichergestellt ist, dass die erteilten Auskünfte auch mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sind.