Der Erbe schuldet dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über Bestand und Umfang des Nachlasses, § 2314 BGB. Da Papier bekanntlich geduldig ist und aufgrund der gegenläufigen Interessen zwischen Erbe einerseits und Pflichtteilsberechtigten andererseits die Meinung, ob der Auskunftsanspruch erfüllt ist, oft gegenläufig ist, kann der Pflichtteilsberechtigte darüber hinaus verlangen, dass der Erbe die Richtigkeit und Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses an Eides statt versichert.
Auch eine solche Erklärung ist seitens des Erben schnell abgegeben, wobei hier stets beachtet werden muss, dass die Abgabe einer unrichtigen eidesstattlichen Versicherung eine Straftat darstellt und auch bei bloßer Fahrlässigkeit nicht mit Gefängnis unter 3 Monaten bestraft wird.
Hat der Pflichtteilsberechtigte zudem Zweifel, dass der Erbe das Nachlassverzeichnis richtig und vollständig erstellt, dann kann er vom Erben auch verlangen, dass das Nachlassverzeichnis notariell erstellt, also ein Notar hinzugezogen wird.
Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verzeichnis unvollständig ist, besteht darüber hinaus die Möglichkeit, jedenfalls dann, wenn der Erbe bereits gerichtlich zur Auskunft verurteilt worden ist, nach § 888 ZPO gegen den widerspenstigen Erben gerichtlich ein Zwangsgeld festsetzen zu lassen, das ihn zur Erfüllung seiner Auskunftspflicht anhalten soll.
Dass auch manchmal Notare bei der Mitwirkung an der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nicht die erforderliche Sorgfalt walten lassen verdeutlicht ein Beschluss des OLG Bamberg vom 16.06.2016 (4 W 42/16). Die Richter haben dabei aufgezeigt, dass bei der Plausibilitätskontrolle eines Nachlassverzeichnisses der Notar bei klärungsbedürftigen Punkten die Erben einer „qualifizierten“ Befragung zu unterziehen und sie ggf. anzuhalten hat, eigene Auskunftsansprüche durchzusetzen und deshalb mangels ungenügender Mitwirkung gegen die Erben ein Zwangsgeld festgesetzt.
Im Einzelnen fasst das OLG Bamberg wie folgt zusammen:
„Danach liegt ein durch einen Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis nur dann vor, wenn der Notar den Nachlassbestand selbst ermittelt hat und in den das Bestandsverzeichnis konstituierenden Feststellungen bzw. in den diese Feststellungen erläuternden Angaben des Notars oder in den von ihm aufgenommenen Erklärungen der Erbenseite zugleich zum Ausdruck kommt, dass der Notar für den Inhalt verantwortlich ist.
Dementsprechend genügt es nicht, dass der Notar lediglich Erklärungen der Erbenseite beurkundet, ohne diese Angaben einer kritischen (und so auch dokumentierten) Plausibilitätskontrolle zu unterziehen und den sich daraus ergebenden – konkreten – Anhaltspunkten für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nachzugehen. Mit diesen Vorgaben wird dem Notar weder die Rolle eines Detektivs überbürdet noch werden ihm die Fähigkeiten eines Hellsehers abverlangt. Er ist insbesondere nicht verpflichtet, ohne bestimmte Anhaltspunkte in alle denkbaren Richtungen zu ermitteln, um weiteres Nachlassvermögen aufzuspüren. Sowohl die Anforderungen an die Plausibilitätskontrolle des Notars wie der Umfang der ihm obliegenden Ermittlungen richten sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Als Richtschnur kann für beide Aufgaben jeweils die Frage dienen, welche greifbaren Zweifel bzw. welche naheliegenden Nachforschungen sich aus der objektiven Sicht eines den auskunftsberechtigten Gläubiger sachkundig beratenden Dritten aufdrängen würden.
Dementsprechend hat der Notar zunächst den Erben anzuhalten, seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen und ihm wahrheitsgemäße, insbesondere auch vollständige Auskünfte zu erteilen sowie die zur Überprüfung benötigten Urkunden und sonstigen Belege lückenlos vorzulegen. Wie in der Notarpraxis nicht selten vernachlässigt wird, schließt dieses Standardprogramm zugleich die Verpflichtung ein, den Erben auf dessen eigene Aufklärungsmöglichkeiten nachhaltig hinzuweisen.
Hierbei darf und muss der Notar die Wissensressourcen des Erben sowie das in seiner Person vorhandene Aufklärungspotential gegebenenfalls in der Weise nutzbar machen, dass die Erbenseite aufgefordert und instruiert wird, ihre eigenen Auskunftsansprüche gegen Geldinstitute bzw. sonstige Dritte durchzusetzen; die vom Erben geschuldete Kooperation kann insoweit auch in der Anweisung an den Wissensträger bestehen, die benötigten Auskünfte unmittelbar gegenüber dem Notar zu erteilen.
Hat die Plausibilitätskontrolle des Notars klärungsbedürftige Punkte aufgedeckt, so wird es in der Regel geboten sein, den Erben mit dem Ergebnis der Überprüfung zu konfrontieren und von ihm ergänzende Angaben einzufordern. Sofern substantielle Zweifel fortbestehen, wird es sich häufig empfehlen, nach einem im Wege eines Ausschlussverfahrens aufgebauten Frageschema schrittweise auf (möglichst wortgetreu aufzunehmende) Erklärungen hinzuwirken, mit denen sich die (nochmals eindringlich an ihre Wahrheitspflicht erinnerte) Erbenseite definitiv darauf festlegt, aus welchen konkreten Gründen sie über keine (weiteren) Erkenntnisse verfügt und insbesondere auch nichts von noch bislang ungenutzten Erkenntnisquellen weiß.
Eine solche bereits in der ‚qualifizierten‘ Belehrung und Befragung der Erbenseite zum Ausdruck kommende Kontrolldichte ist, wie die Gegebenheiten des Streitfalls exemplarisch veranschaulichen, von vornherein bei auffälligen Vorgängen angezeigt und geboten, die auf Vermögensverschiebungen im Bereich des sog. fiktiven Nachlasses hindeuten.“
Fazit:
Da die Anforderungen und der für den Erben damit verbundene Aufwand hoch sind, sollte im Einzelfall stets geprüft werden, ob nicht eine einvernehmliche Lösung zwischen dem Erben und Pflichtteilsberechtigten möglich ist, denn die Kosten, die die Tätigkeit des Notars auslösen, schmälern nicht nur das Erbe, sondern auch entsprechend den Pflichtteil.
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Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.