Hat ein Miterbe in einer Erbengemeinschaft lebzeitig eine Zuwendung des Erblassers oder der Erblasserin erhalten, die Ausgleichsansprüche nach §§ 2050 ff. BGB auslösen kann, dann besteht grundsätzlich nach § 2057 BGB für die anderen Miterben ein Auskunftsanspruch. Ist eine Immobilie übertragen worden, dann kann, wenn der Miterbe mauert und die Auskunft verweigert, die Auskunft aber nicht nur durch ein Klageverfahren auf Auskunft gegen den Miterben erlangt werden, sondern die erforderlichen Auskünfte können auch direkt beim Grundbuchamt eingeholt werden. Wir sagen Ihnen, wie dies geht und worauf sie achten müssen, falls das Grundbuchamt der Auskunftspflicht nicht nachkommen möchte.
Einsichtsrecht bei berechtigtem Interesse
Die Einsicht in das Grundbuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 Abs. 1 S. 1 GBO). In diesem Rahmen umfasst das Einsichtsrecht auch die in Bezug genommenen Urkunden (§ 12 Abs. 1 S. 2 GBO) und über § 12 Abs. 3 Nr. 1 GBO in Verbindung mit § 46 GBV den übrigen Inhalt der Grundakten, auch wenn dieser keinen unmittelbaren Bezug zur Grundbucheintragung hat OLG München, Beschluss vom 27. Februar 2019 – 34 Wx 28/19). Gemäß § 12 Abs. 2 GBO und § 46 Abs. 3 GBV kann, soweit ein Einsichtsrecht besteht, auch die Übersendung von Abschriften gefordert werden.
Klärung einer Ausgleichspflicht nach den §§ 2050 ff BGB genügt für berechtigtes Interesse eines Miterben
Befindet sich ein Miterbe in einer Erbengemeinschaft mit einem Erben, der das Grundstück lebzeitig vom Erblasser erworben und nach dem Erwerb an einen Dritten weiterveräußert hat, dann besteht ein das Einsichtsrecht rechtfertigendes, anzuerkennendes wirtschaftliches Interesse, wenn der Antragsteller ausreichend darlegt, dass sein Gesuch der Klärung von Ausgleichspflichten nach den §§ 2050 BGB dient (OLG München, Beschluss vom 11. Januar 2018 – 34 Wx 408/17).
In derartigen Fällen kann nach einem Beschluss des OLG Braunschweig vom 11.06.2019 (1 W 41/19) der antragstellende Miterbe aus § 12 Abs. 1 S. 1 GBO einen vollständigen Grundbuchauszug verlangen. Sein berechtigtes Interesse erstreckt sich nicht lediglich auf das Bestandsverzeichnis und die Angaben in Abteilung I des Grundbuchs oder Teile davon, sondern auf die gesamten Eintragungen (vgl. OLG München, Beschluss vom 07. November 2012 Wx 360/12). Denn neben den Eigentumsverhältnissen ist für die Höhe der Zuwendung auch von Bedeutung, ob und ggf. in welchem Umfang dingliche Belastungen übernommen oder neu begründet worden sind.
Darüber hinaus besteht nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 GBO i. V. m. § 46 Abs. 1, 3 GBV Anspruch auf eine beglaubigte Abschrift des Veräußerungsvertrages zwischen dem Erblasser und dem Miterben, der die lebzeitige Übertragung erhalten hat. Der Veräußerungsvertrag vermag Aufschluss zu geben über schuldrechtliche Vereinbarungen, die nicht zum eigentlichen Grundbuchinhalt gehören, dessen Publizität § 12 Abs. 1 GBO sicherstellt, und die daher nicht dem Einsichtsrecht nach § 12 Abs. 1 S. 2 GBO unterliegen.
Anspruch auf Überlassung eine Abschrift des Überlassungsvertrages an den Miterben
Bei Abwägung der maßgeblichen Umstände überwiegen hier die Interessen des Antragstellers. Schutzwürdige Belange des begünstigten Miterben stehen regelmäßig nicht entgegen, weil dieser dem Antragsteller und den übrigen Erben gemäß § 2057 BGB ohnehin zur Auskunft über die erhaltenen Zuwendungen verpflichtet ist.
Rechte der aktuellen Eigentümers werden durch die Überlassung der Abschrift nicht tangiert, weil dieser selbst nicht Vertragspartei des notariellen Überlassungsvertrages war.
Anspruch auf Überlassung eine Abschrift des Kaufvertrags zwischen Miterben und dem Dritten als Erwerber
Der Antragsteller kann schließlich gemäß § 46 Abs. 1, 3 GBV auch eine beglaubigte Abschrift des notariellen Kaufvertrages verlangen. Das berechtigte Interesse des Antragstellers an der Einsicht in den Vertrag überwiegt die schützenswerten Belange des Erwerbers des Grundstücks. Die Einsicht in den Vertrag ist zur Befriedigung des berechtigten Interesses des Antragstellers erforderlich. Er benötigt die nicht schon aus dem Grundbuchauszug folgenden Informationen zum Kaufpreis und den weiteren Vertrags-modalitäten als Grundlage für die Wertbemessung des Grundstücks im Veräußerungszeitpunkt. Die Angaben sind nötig, um prüfen zu können, ob Ausgleichungsansprüche gegen den Miterben entstanden sind. Dahinter hat das Geheimhaltungsinteresse des Käufers des Grundstücks hinsichtlich dieser Daten zurückzustehen. Die Daten genießen keinen besonderen Schutz, weil sie von der Auskunftspflicht des Miterben aus § 2057 BGB erfasst und aufgrund der gesetzlichen Auskunftsverpflichtung ohnehin preiszugeben wären.
Anspruch gegen den Miterben aus § 2057 BGB ist nicht vorrangig geltend zu machen
Der Antragsteller muss sich nicht auf seinen Anspruch aus § 2057 BGB gegen seinen Miterben verweisen lassen. § 12 GBO ist eine Einschränkung des Einsichtsrechts auf Fälle, in denen die benötigte Auskunft nicht anderweitig – etwa durch Einholung der Auskünfte Dritter – erlangt werden kann, nicht zu entnehmen. Zudem kann der Miterbe gerade ein berechtigtes Interesse daran haben, die Richtigkeit einer ihm erteilten Auskunft durch eigene Einsichtnahme in das Grundbuch zu überprüfen.
Fazit: Bevor lang und kostenintensiv mit Miterben gestritten wird, ist der aufgezeigte Weg über das Grundbuchamt nicht nur effektiver, sondern auch schneller und kostengünstiger.
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Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.