Wer möchte, dass ein Schreiben mit Erklärungsgehalt zugeht und im Streitfall der Zugang nachgewiesen werden kann, der verwendet in der Praxis, beispielsweise bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, oft ein sog. Einwurfeinschreiben. Im Gegensatz zum Einschreiben/Rückschein, dass auf bereits daran scheitert, dass es nicht abgeholt wird, wird hier das Schreiben durch den Postzusteller in den Briefkasten eingelegt und im Internet kann dann die Zustellung verfolgt werden. So jedenfalls die Theorie. In der Praxis kommt es dagegen gleichwohl immer wieder vor, dass auch bei Einwurfeinschreiben der Zugang (wahrheitswidrig) bestritten wird.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in seiner Entscheidung vom 20. Juni 2024 (Az. 2 AZR 213/23) mit dieser Thematik befasst und entschieden, dass in derartigen Fällen ein Anscheinsbeweis für den Zugang bestehen kann.
1. Hintergrund des Falls
Im zugrundeliegenden Fall versendete die Arbeitgeberin die Kündigung einer Arbeitnehmerin per Einwurfeinschreiben, wobei das Kündigungsschreiben am 30. September 2021 in den Briefkasten der Arbeitnehmerin eingeworfen wurde. Die Arbeitnehmerin gab jedoch an, dass sie das Schreiben erst am 1. Oktober 2021 entdeckt habe und daher die Wirksamkeit der Kündigung erst zu diesem Zeitpunkt, und nicht bereits am Tag des Einwurfs, eintreten könne. In der Folge stritt sie dafür, dass das Arbeitsverhältnis nicht wie von der Arbeitgeberin beabsichtigt zum 31. Dezember 2021, sondern erst zum 31. März 2022 beendet werden sollte. Dies wäre der Beendigungszeitpunkt gewesen, wenn der Zugang nicht mehr im September, sondern erst im Oktober erfolgt ist.
Die Vorinstanzen, das Arbeitsgericht Nürnberg und das Landesarbeitsgericht Nürnberg, wiesen die Klage der Arbeitnehmerin ab. Das BAG bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, wobei es klärte, wann eine Kündigung durch Einwurfeinschreiben als zugegangen gilt.
2. Rechtliche Grundlagen zum Zugang von Kündigungen
Gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt eine empfangsbedürftige Willenserklärung, wie beispielsweise eine Kündigung, als zugegangen, sobald sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann. Der Hausbriefkasten zählt dabei zu den üblichen Empfangseinrichtungen, die dem Machtbereich des Empfängers zuzurechnen sind. Der Zugang erfolgt dann, wenn das Schriftstück in den Briefkasten eingeworfen wird und eine Möglichkeit der Kenntnisnahme zu den gewöhnlichen Postzustellzeiten gegeben ist.
3. Die Entscheidung des BAG vom 20. Juni 2024
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 20. Juni 2024 festgestellt, dass eine Kündigung per Einwurfeinschreiben am Tag des Einwurfs als zugegangen gilt, sofern sie während der üblichen Postzustellzeiten zugestellt wird. Im vorliegenden Fall befand das Gericht, dass der Einwurf in den Briefkasten der Arbeitnehmerin am 30. September 2021 erfolgt und der Zugang somit an diesem Tag vollzogen war.
Das Gericht führte weiter aus, dass der sogenannte „Beweis des ersten Anscheins“ greift, wenn die Zustellung durch einen Postbediensteten innerhalb der üblichen Zustellzeiten erfolgt. Die ordnungsgemäße Zustellung wird dabei durch den elektronisch erstellten Auslieferungsbeleg dokumentiert, der die Zustellung durch eine namentlich benannte Zustellkraft bestätigt. Diese Dokumentation genügt, um den Zugang zu belegen.
Die Arbeitnehmerin konnte diesen Anscheinsbeweis nicht widerlegen. Das BAG wies darauf hin, dass sie keine atypischen Umstände vorgetragen hatte, die einen abweichenden Geschehensablauf ernsthaft vermuten ließen. Somit ist die Kündigung wirksam am 30. September 2021 zugegangen, unabhängig davon, dass die Arbeitnehmerin das Schreiben erst am folgenden Tag wahrnahm.
4. Bedeutung des Beweises des ersten Anscheins
Der Beweis des ersten Anscheins ist für die Praxis von besonderer Bedeutung. Sobald ein ordnungsgemäßes Einwurfeinschreiben dokumentiert ist, besteht eine Vermutung, dass die Kündigung dem Empfänger während der normalen Zustellzeiten zuging. Diese Vermutung ist nur durch substantiierten Vortrag zu erschüttern. Allgemeine Zweifel an der Richtigkeit des Zustellvorgangs reichen hierfür nicht aus.
Das BAG orientierte sich dabei an den allgemeinen Gepflogenheiten und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 27. September 2016 – II ZR 299/15), der bereits feststellte, dass ein ordnungsgemäßes Einwurfeinschreiben den Zugang nach den üblichen Bedingungen des Zustellverhaltens der Post begründet. Diese Rechtsprechung schafft Rechtssicherheit, da sie den Zeitpunkt des Zugangs einer Kündigung per Einwurfeinschreiben auch bei unterschiedlichen Zustellzeiten vereinheitlicht und die Rechtssicherheit für Arbeitgeber stärkt.
5. Praxistipps für Arbeitgeber
Die Entscheidung des BAG unterstreicht, dass das Einwurfeinschreiben eine effektive und kostengünstige Methode zur Kündigungszustellung darstellt. Da der Zugang mit Einwurf in den Briefkasten des Empfängers bewirkt ist, entfallen die typischen Unsicherheiten, die sich bei anderen Zustellmethoden, wie etwa der Übergabe durch Boten oder per Einschreiben mit Rückschein, ergeben könnten. Arbeitgeber sollten dennoch darauf achten, dass die Kündigung ordnungsgemäß dokumentiert und, falls erforderlich, der Auslieferungsbeleg frühzeitig besorgt gesichert wird. Dieser kann nicht etwa, wie man im digitalen Zeitalter vermuten könnte, heruntergeladen werden, sondern muss bei der Post telefonisch bestellt und mit einer Gebühr von 5 € bezahlt werden. Die elektronisch vorhandene Sendungsverfolgung, die mit der Einlieferungsnummer möglich ist, genügt dagegen nach Auffassung vieler Gerichte zum Nachweis des Zugangs nicht aus.
In Fällen, in denen ein besonders hohes Maß an Rechtssicherheit erforderlich ist, kann dennoch der Einsatz eines neutralen Zeugen oder die persönliche Übergabe durch einen Boten ratsam sein, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass der Arbeitnehmer die Zustellung bestreiten könnte, weil er so wie hier mit einer kleinen Unwahrheit einen erheblichen finanziellen Vorteil hat. Ohne den Anscheinsbeweis hätte der Arbeitgeber für weitere 3 Monate Gehalt bezahlen müssen.
Fazit
Mit seiner Entscheidung vom 20. Juni 2024 hat das Bundesarbeitsgericht klare und praxisorientierte Maßstäbe zum Zugang einer Kündigung per Einwurfeinschreiben gesetzt. Arbeitgeber können auf den Beweis des ersten Anscheins vertrauen, sofern die Kündigung während der üblichen Zustellzeiten in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Diese Entscheidung trägt maßgeblich zur Rechtssicherheit bei und erleichtert die Kündigungszustellung im Arbeitsrecht. Der elektronische Auslieferungsbeleg stellt dabei ein zentrales Beweismittel dar, das Arbeitgeber in Kündigungsschutzprozessen entlasten kann.