Ein gerichtliches Mahnverfahren läuft meist so ab, dass derjenige, der glaubt eine Geldforderung zu haben, gegen die der Schuldner wenig einwenden kann, beim zentralen Mahngericht den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellt. Dem Schuldner wird dann ein Mahnbescheid zugestellt. Legt der Antragsgegner nicht fristgerecht Widerspruch ein, dann kann der Gläubiger den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragen und die Forderung ist tituliert. Der Gläubiger hat also einen Vollstreckungstitel, die nötigenfalls zwangsweise durchsetzen kann.
Anspruchsbegründung nach Widerspruch (Regel)
Legt der Schuldner dagegen gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein, dann ist das Mahnverfahren gescheitert. Der Gläubiger muss dann, damit das Mahnverfahren weiter fortgeführt wird, eine Abgabe an das Prozessgericht beantragen und gleichzeitig zwei weitere Gerichtsgebühren einzahlen. Kosten, die dem Schuldner für die Einlegung des Widerspruchs entstehen, weil dieser beispielsweise einen Rechtsanwalt damit beauftragt hat, sind ihm Mahnverfahren grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Dies spielt Alba in der Praxis auch keine große Rolle, weil nach einem Widerspruch der Gläubiger ihr regelmäßig eine Anspruchsbegründung bei Gericht einreicht, sodass dem Mahnverfahren ein normaler Rechtsstreit nachfolgt. Obsiegt der Schuldner, weil nach Auffassung des Gerichts die geltend gemachte Forderung nicht besteht, dann gibt es auch einen Kostenerstattungsanspruch. Da wiederum die Gebühren für die Einlegung des Widerspruchs mit den nachfolgenden Verfahrensgebühren zu berechnen sind, entsteht dem Schuldner kein Schaden.
Keine Anspruchsbegründung nach Widerspruch (Ausnahme)
Was aber ist, wenn der Gläubiger die Forderung nicht weiterverfolgt, also keine Anspruchsbegründung einreicht?
Antrag des Antragsgegners auf Durchführung des streitigen Verfahrens
Dann kann der Schuldner, jedenfalls dann, wenn er der Meinung ist, einen Rechtsstreit gewinnen zu können, weil die Forderung nicht besteht, einen Kostenerstattungsanspruch dadurch erzeugen, indem er nun selbst in die Offensive geht, und beim Mahngericht eine Abgabe des Rechtsstreits an das Prozessgericht beantragt und dem Gläubiger eine Frist zur Einreichung einer Anspruchsbegründung nach § 696 ZPO setzen lässt. Kommt der Gläubiger dieser Aufforderung nach, dann läuft das Verfahren wie oben aufgezeigt, es kommt also zu einem Rechtsstreit, an dessen Ende dann eine Kostenregelung zulasten der unterliegenden Partei ergeht.
Kommt der Gläubiger dagegen der Aufforderung nicht nach, weil er sich für einen nachfolgenden Rechtsstreit keine guten Chancen ausrechnet, dann führt dieser „taktische Schachzug“ des Schuldners dazu, dass nun das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben wurde, eine Kostenentscheidung zugunsten des Schuldners treffen und dieser letztlich über diese Hintertür dann faktisch doch einen Kostenerstattungsanspruch für das Mahnverfahren generieren konnte.
Antragsgegner muss zunächst weitere Gerichtskosten einzahlen
Um dies zu erreichen, muss allerdings der Schuldner zunächst mit den weiter eingezahlten Gerichtskosten in Vorleistung gehen, weil der überwiegende Teil der Rechtsprechung den Antragsgegner, der die Fortführung des Verfahrens beantragt hat, mit den weiter eingezahlten Gerichtskosten belastet. Ist die Taktik erfolgreich, dann bekommt der Antragsgegner am Ende natürlich auch diese Kosten vom Antragsteller (Gläubiger) erstattet.
Anmerkung:
Vergleichbare Regelungen gibt es übrigens auch beim sog. Beweissicherungsverfahren nach §§ 485 ff ZPO, bei dem ein Antragsteller bei Gericht beantragt durch Gutachten behauptete Mängel feststellen zu lassen. Auch hier hat der Antragsgegner zunächst grundsätzlich keinen Kostenerstattungsanspruch. Er kann dann aber einen solchen Kostenerstattungsanspruch erzwingen, wenn er für den Fall, dass der Antragsteller das Verfahren nicht weiter betreibt, weil beispielsweise der Gutachter die behaupteten Mängel gerade nicht feststellen konnte, nun dem Antragsteller eine Frist zur Erhebung einer Klage setzen lässt.
Von daher sollte gerade dann, wenn ein Mahnbescheid beantragt wird, auch stets mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass am Ende auch nach Widerspruch ein streitiges Verfahren geführt werden muss, also derjenige, der den Anspruch behauptet, auch in der Lage sein muss, diesen im Fall der Fälle substantiiert darzulegen und nötigenfalls unter Beweis zu stellen. Wer hier vorschnell einen Mahnbescheid beantragt, im Glauben die Gegenseite dadurch einschüchtern zu können, der läuft Gefahr, dass jedenfalls dann, wenn der Gegner in der aufgezeigten Weise reagiert, am Ende des Tages die Zeche bezahlt