Versetzt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitsort und leistet der Arbeitnehmer dieser Versetzung Folge, während er gerichtlich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versetzung betreibt, dann ist der Arbeitgeber zum Schadenersatz verpflichtet, wenn arbeitsgerichtlich rechtskräftig die Rechtswidrigkeit der Versetzung festgestellt worden ist. Problematisch ist dabei allerdings, wie die Höhe des Schadens zu berechnen sei (LAG Hessen, Urteil vom 10.11.2017 – 10 Sa 964/17).
Arbeitgeber versetzt Arbeitnehmer an 480 km entfernten Arbeitsort
Der Kläger, ein Metallbaumeister, war seit 1987 bei einem südhessischen Tischler- und Montageunternehmen beschäftigt. Er war zuletzt Betriebsleiter des südhessischen Standorts. Ab November 2014 wurde er dann in die ca. 480 km entfernte sächsische Niederlassung versetzt. Obwohl der Kläger die Versetzung für rechtswidrig hält, leistete er dieser zunächst Folge und klagte dagegen vor dem Arbeitsgericht. Infolge der Versetzung musste er sich, da die Familie nicht mit ihm umziehen wollte, denn der Arbeitgeber hatte die Versetzung auf zunächst 2 Jahre befristet, am neuen Arbeitsort eine weitere Wohnung nehmen. Auch pendelte er regelmäßig mit seinem Kfz an den Wochenenden zu seiner Familie.
Versetzung war rechtswidrig, so dass Arbeitnehmer Schadensersatz verlangt
Vor Gericht war der Kläger dann zweimal erfolgreich. Zunächst klagte er auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versetzung. Dieser Rechtsstreit wurde dann rechtskräftig im Oktober 2016 abgeschlossen, so dass er von da an wieder an seinem ursprünglichen Arbeitsplatz arbeiten konnte.
Dies genügte dem Kläger aber nicht. Denn er wollte nunmehr die ihm durch die rechtswidrige Versetzung entstandenen Kosten für die Zweitwohnung am neuen Arbeitsort in Sachsen und die regelmäßigen Fahrten an den Wochenenden zu seiner Familie erstattet haben. Darüber hinaus beanspruchte er die Vergütung der Fahrzeit und auch ein Tagegeld.
LAG verurteilt den Arbeitgeber wegen rechtswidriger Versetzung (teilweise) zum Schadenersatz
Nachdem die Rechtswidrigkeit der Versetzung aufgrund des Vorprozesses bereits festgestellt war, mussten sich nun die Arbeitsrichter nur noch mit der Frage befassen, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber für die rechtswidrige Versetzung Schadensersatz schuldet.
Die Richter stimmten dabei dem Arbeitnehmer zu, dass der Schadenersatz dem Grunde nach aus zwei Komponenten, nämlich einmal den Kosten der Zweitwohnung und den Kosten des Pendelns bestehen müsse. Allerdings könne der Kostenausgleich, da es sich um einen dauernden und nicht nur um einen vorübergehenden Einsatz gehandelt habe, nicht, wie es der Kläger berechnet hatte, nach den Regelungen über Montageeinsätze in dem für beide Seiten geltenden Tarifvertrag für das hessische Tischlerhandwerk, Bestattungs- und Montagegewerbe erfolgen. Bei den Fahrten zwischen den beiden Wohnungen des Arbeitgebers würde es sich auch um keine Aufwendungen im Sinne von § 670 BGB handeln, weil diese der Privatsphäre zuzuordnen seien. Maßgeblich kommt es daher nach Auffassung der Richter auf das Leitbild der öffentlich-rechtlichen Trennungsgeldverordnung an. Die Mietkosten für die Zweitwohnung seien danach vollständig erstattungsfähig, weil diese angemessen gewesen wären. Fahrtkosten könnten dagegen nur nach dem Wert einer Zugfahrt an jedem zweiten Wochenende ausgeglichen werden, wobei dem Kläger kein Anspruch auf Vergütung der Fahrzeit zustünde. Dafür stünde ihm für den höheren Aufwand nach den Vorschriften über ein Trennungstagegeld einmonatlicher Ausgleich von 236 € zu.
Da die Richter am LAG sich dann aber offensichtlich doch nicht ganz sicher waren, ob ihre Berechnung auch der Weisheit letzter Schluss ist, haben sie hinsichtlich der Berechnung des Schadenersatzes für beide Parteien die Revision zum BAG zugelassen, so dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.