Werden Auskunftsansprüche geltend gemacht, was beispielsweise häufigem Erbrecht der Fall ist, dann geht es neben der Frage, ob dem Anspruchsteller der geltend gemachte Auskunftsanspruch auch zusteht, manchmal auch um die Frage, welcher Streitwert prozessual einem Auskunftsanspruch zugrunde zulegen ist. Dies ist nicht nur für die gesetzlichen Gebühren und Gerichtskosten von Bedeutung, sondern auch darum, ob im Falle einer Verurteilung ein Urteil berufungsfähig ist, weil dann der Streitwert über 600 € liegen muss. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 19.12.2019 (III ZB 28/19) zu der Frage, Stellung genommen und dabei entschieden, dass die zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilte Partei nur insoweit beschwert ist, als sie durch das Urteil zu (zusätzlichen) Leistungen verpflichtet wird. Aufwand, den die Partei bereits vor dem Urteil erbracht hat, bleibt dabei außer Betracht. Deshalb sind derartige Urteile nur sehr eingeschränkt berufungsfähig.
Miterben streiten um Auskunft über Vertretergeschäfte
Die Parteien sind Geschwister und Miterben ihrer verstorbenen Mutter. Da diese dem Beklagten eine Vollmacht erteilt hatte, verlangte die Klägerin auf der ersten Stufe einer auftragsrechtlichen Stufenklage vom Beklagten Auskunft über Geschäfte, die dieser in Ausübung der ihm erteilten Vollmacht zwischen dem 01.02.2007 und am 20.03.2013 für die Erblasserin getätigt hat. Mit Teilurteil vom 22. 10 2018 wurde der Beklagte antragsgemäß zur Rechenschaftsbelegung verurteilt. Seine gegen die Verurteilung eingelegte Berufung hat das OLG durch Beschluss vom 11.03.2019 als unzulässig verworfen. Dies deshalb, weil die Richter am OLG der Auffassung waren, dass das Urteil mangels Erreichung des Beschwerdewerts von 600 € nicht berufungsfähig sei. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde zum BGH.
BGH weist Rechtsbeschwerde als unzulässig zurück
Auch die Rechtsbeschwerde zum BGH war nicht erfolgreich. Sie ist vielmehr als unzulässig zurückgewiesen worden. Dies deshalb, weil das Gericht der Meinung war, dass die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienen würde.
Gleichwohl hat der BGH klargestellt, dass die Richter am OLG zutreffend davon ausgegangen seien, dass der Wert der durch eine erstinstanzliche Verurteilung zur Auskunftserteilung oder Rechnungslegung verursachten Beschwer sich an dem Interesse der verurteilten Partei orientiert, die in Rede stehende Auskunft oder Abrechnung nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, der für die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs erforderlich ist. Außer Betracht bleibt das Interesse der beklagten Partei, die vom Kläger erstrebte und mit der Auskunfts- oder Rechnungslegung vorbereitete Durchsetzung des Hauptanspruchs zu verhindern oder zu erschweren.
Da es nur auf den künftig zur Erfüllung der titulierten Verpflichtung erforderlich werdenden Aufwand ankommt, und bereits erbrachte Aufwand unberücksichtigt bleiben muss, weil insoweit das Urteil keine Beschwer enthält und der im Hinweisbeschluss des OLG – unter Berücksichtigung des entsprechend § 20 JVEG mit 3,50 € pro Stunde und geschätzten 24 Stunden in Ansatz gebrachten eigenen Zeitaufwands des Beklagten sowie der Kosten von 50,00 € für die Hinzuziehung einer fachkundigen Hilfskraft seines Steuerberaters, ohne dessen Mithilfe die Auskunft nicht erteilt werden könnte – unangegriffen mit höchstens 134,00 € bemessen worden ist, ist der Beklagte nicht mit mehr als 600,00 € beschwert.
Anmerkung:
Rechtstechnisch ist die Entscheidung korrekt begründet, aber gleichwohl ist sie lebensfremd, so dem auf Auskunft in Anspruch genommenen Miterben für seinen Zeitaufwand lediglich ein Stundensatz von 3,50 € zugebilligt wird. Denn niemand in Deutschland kann und darf für diesen Stundenlohn, seit ein gesetzlich geregelter Mindestlohn, der nicht unterschritten werden darf, verbindlich ist, arbeiten. Von daher wirkt es befremdlich, dass der Gesetzgeber es bislang unterlassen hat, hier konkrete Regelungen zu erlassen, die einen Rückgriff auf die Vorschriften des JVEG, dass eine ganz andere Zielrichtung hat, obsolet machen und eine Angleichung an das Mindestlohngesetz beinhalten. Gleichgültig, ob Miterbe oder nicht. Von niemanden kann erwartet werden, dass er 24 Stunden seiner Lebenszeit für einen (hypothetischen) Stundensatz von 3,50 € aufwendet. Hypothetisch deshalb, weil der auf Auskunft in Anspruch genommene Miterbe ja nicht zu diesem Stundensatz für seine Tätigkeit bezahlt wird, sondern dieser Stundensatz nur für den Wert seiner Beschwer herangezogen wird. Damit wird aber auch die Intention des Gesetzgebers deutlich, nämlich in derartigen Fällen die Justiz dadurch zu entlasten, dass der Rechtsweg verkürzt wird. In der Sache ist dies auch rechtlich inkonsequent, da in anderen Fällen, beispielsweise bei der Auskunftsklage des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben ein anderer Maßstab zugrunde gelegt wird. Da kommt es nämlich nicht darauf an, welchen zeitlichen Aufwand dem Erben die Auskunft macht, sondern darauf, in welcher Höhe der Pflicht als Berechtigte seinen voraussichtlichen Pflichtteilsanspruch beziffert. Der Auskunftsanspruch wird dann regelmäßig irgendwo zwischen 10 und 20 % des zu erwartenden Pflichtteilsanspruchs ausmachen. Für den Fall, dass Sie als Miterbe ebenfalls auf Auskunft in Anspruch nehmen werden, ist es deshalb besonders wichtig, bereits in erster Instanz „Vollgas“ geben, weil die Wahrscheinlichkeit recht groß ist, dass es keine 2. Instanz mehr geben wird.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.