Der Streitwert einer Feststellungsklage nach § 182 InsO bemisst sich unabhängig vom Bestehen eines Absonderungsrechts nach den späteren Vollstreckungsaussichten. Dies entschied nun das OLG Köln mit Beschluss vom 08.10.2015 (8 AR 67/15) in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung und schließt sich damit dem BGH (Beschluss vom 28.05.2015 – III ZR 260/149) an.
Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter bestritten worden ist, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. § 182 InsO gilt dabei für den Zuständigkeits-, den Rechtsmittel- und den Gebührenstreitwert.
Allein das Bestehen etwaiger Sicherheiten des Gläubigers und von Absonderungsrechten erhöht den Streitwert nicht, auch wenn er deshalb eine bessere Befriedigungsaussicht als andere Tabellengläubiger hat.
Für die Bemessung des Streitwerts bei der Insolvenzfeststellungsklage ist allein vom Inhalt des Klagebegehrens auszugehen. Es ist hiernach unerheblich, ob die geltend gemachte Forderung anderweitig verwirklicht werden kann.
Mit Beschluss vom 11.12.2006 (5 W 136/06) hatte das OLG Köln noch die Auffassung vertreten, der Streitwert der Feststellungsklage richte sich nicht nach § 182 InsO, wenn der Kläger wegen der zur Tabelle festzustellenden Forderung die abgesonderte Befriedigung verlangt. Abzustellen sei auf das wirkliche Klagebegehren, nicht auf die formale Feststellung der Forderung zur Tabelle. Dieser Auffassung hatte der BGH eine Abfuhr erteilt, weshalb nunmehr auch das OLG Köln umschwenkte.