Endet ein Arbeitsverhältnis im laufenden Kalenderjahr, dann entsteht oft Unsicherheit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmer in welchem Umfang dem Arbeitnehmer Urlaubsansprüche zustehen.
Urlaubsanspruch bei Beendigung während des ersten Halbjahres
Endet das Arbeitsverhältnis während des ersten Halbjahres, dann hat der Arbeitnehmer einen anteiligen Urlaubsanspruch. Dies bedeutet er kann pro Beschäftigungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs beanspruchen. Wurde dem Arbeitnehmer dagegen mehr an Urlaub gewährt, als er hätte beanspruchen können, dann ist dies das Risiko des Arbeitgebers. Ein Rückforderungsanspruch besteht nämlich, anders als wenn beispielsweise zu viel Lohn gezahlt worden ist, nicht.
Urlaubsanspruch bei Beendigung während des zweiten Halbjahres
Endet das Arbeitsverhältnis dagegen erst in der zweiten Jahreshälfte dann hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub. Dies verleitet viele Arbeitnehmer dazu dann zum Ende der Beschäftigung beim alten Arbeitgeber den kompletten Urlaub einzufordern.
Was viele Arbeitnehmer allerdings nicht wissen ist, dass durch einen Arbeitgeberwechsel nicht ein doppelter Urlaubsanspruch entsteht, sondern Urlaub, der beim alten Arbeitgeber bereits gewährt worden ist nicht nochmals beim neuen Arbeitgeber verlangt werden kann.
Wer also beispielsweise zum 31. Oktober aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und beim alten Arbeitgeber vollständig seinen Jahresurlaub genommen hat, der kann beim neuen Arbeitgeber aufgrund des unterjährigen Eintritts nicht noch zusätzlich 2/12 zusätzlichen beanspruchen. Um eine solche vom Gesetzgeber nicht gewollte „Mehrung“ des Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel zu vermeiden muss nämlich der alte Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bescheinigen, wie viel Urlaub er bereits im laufenden Kalenderjahr erhalten hat. Eine solche Bescheinigung hat dann der Arbeitnehmer dem neuen Arbeitgeber vorzulegen. Ohne die Vorlage einer solchen Bescheinigung ist wiederum der neue Arbeitgeber nicht verpflichtet überhaupt Urlaub zu gewähren.
Fairplay hat auch für den Arbeitnehmer Vorteile
Im Idealfall sollte daher der Arbeitnehmer seinen Urlaub so nehmen, dass der Urlaubsanteil, der ihm beim alten Arbeitgeber nach Monaten zusteht, dort genommen wird und der Resturlaub dann vom neuen Arbeitgeber beansprucht wird. Eine solche Vorgehensweise ist nicht nur aus Arbeitnehmersicht weitsichtig, weil der Arbeitnehmer dann nicht Gefahr läuft, wenn kurzfristig Bedarf auftritt, im neuen Arbeitsverhältnis keinen Urlaubsanspruch mehr zu haben, sondern letztlich auch fair, weil dann die Kostentragung gerecht zwischen altem und neuem Arbeitgeber verteilt wird. Ein Ausgleichsanspruch unter den Arbeitgebern für bereits gewährten Urlaub sieht das Gesetz nämlich nicht vor.