Wer durch Testament enterbt ist, also nur den Pflichtteil bekommt, der hat oft das Problem, dass ihm Bestand und Umfang des Nachlasses nicht oder nicht gänzlich bekannt sind. Deshalb hat der Gesetzgeber in § 2314 BGB umfangreiche Auskunftspflichten des Erben festgeschrieben. Nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB kann dabei ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis verlangt werden und nach S. 2 dieser Regelung ein notarielles Nachlassverzeichnis. Es steht dem Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich frei, ob er zunächst ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis verlangt und danach ein notarielles oder beides gleichzeitig. Was aber ist, wenn der Erbe bereits ein notarielles Nachlassverzeichnis erteilt hat bzw. auf Klage des Pflichtteilsberechtigte zur Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt wurde und der Pflichtteilsberechtigte nunmehr ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis verlangt?
Mit Verurteilung zur Abgabe eines notariellen Nachlassverzeichnisses oder dessen Vorlage kan kein privatschriftliches Nachlassverzeichnis verlangt werden
Mit dieser Frage hatte sich das OLG Celle in seinem Urteil vom 17.03.2022 (6 U 67/21) zu befassen und die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis sowie wegen Rechtsmissbräuchlichkeit als unzulässig abgewiesen.
Begründet haben dies die Richter damit, dass einem privatschriftlichen Verzeichnis im Verhältnis zum notariellen Nachlassverzeichnis keine höhere Richtigkeitsgewähr beizumessen wäre, so dass dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich entschieden hat, sofort ein notarielles Nachlassverzeichnis zu verlangen, ein Rückgriff auf ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis nicht mehr möglich sei. Im Übrigen sahen die Richter – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 2. 11. 1960, V ZR 124/59) – im Verhalten der Klägerin trotz entsprechender Verurteilung der Beklagten ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen weiterhin auch ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis zu verlangen, Rechtsmissbrauch.
Anmerkung:
Gerade im Erbrecht gibt es nichts, was es nicht gibt. Im vorliegenden Rechtsstreit hatten zwei Geschwister gestritten, nachdem der Mutter als Erblasserin den Sohn als Alleinerben eingesetzt und die Tochter enterbt hatte. Besonders in Erbrechtsstreitigkeiten zwischen Geschwistern geht es oft nicht nur um die Sache, sondern auch darum, dem anderen das Leben möglichst schwer zu machen oder Schaden zuzufügen. Es kommt in den besten Familien vor, dass Geschwister selbst nicht davor zurückschrecken sich wechselseitig mit Strafanzeigen zu überziehen. Beim Streit ums Erbe bleibt die Geschwisterliebe oft auf der Strecke.
Nachdem im vorliegenden Rechtsstreit der Beklagte nach einer Klageerweiterung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses ein Anerkenntnis abgegeben und dabei darauf hingewiesen hatte, dass er bereits vor Stellung des Klageantrags ohnehin einen Notar mit der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragt hatte, hätte die Klägerin von ihrem ursprünglich gestellten Antrag, in dem sie ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis verlangt hatte, Abstand nehmen müssen, weil durch das ergangene Anerkenntnisurteil sie alle Möglichkeiten hatte, an die Auskünfte, die sie benötigt, zu gelangen. Während im umgekehrten Fall, wenn ein Anerkenntnisurteil hinsichtlich der Abgabe eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses erlassen worden ist, dies einer Weiterverfolgung eines Anspruchs auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht entgegensteht, weil regelmäßig einem notariellen Nachlassverzeichnis und den damit verbundenen Pflichten des Notars zur Aufklärung ein höherer Beweiswert zukommt, als einem privatschriftlichen Nachlassverzeichnis, gilt dies in dem hier umgekehrten Fall gerade nicht. Von daher ist verwunderlich, dass die Klägerin, nachdem das Landgericht durch ein Teilurteil ihren Antrag abgewiesen hat, dagegen auch noch Berufung eingelegt hat. Entweder war sie aus Groll auf ihren Bruder unbelehrbar, oder aber sie ist anwaltlich unzutreffend beraten worden. Die Anwälte der Klägerin hätten diese zwingend spätestens nach Erlass des Teilanerkenntnisurteils darauf hinweisen müssen, dass damit die Grundlage für den ursprünglichen Antrag auf Erteilung eines privatschriftlichen Verzeichnisses weggefallen ist.
Wenn Sie auch pflichtteilsberechtigt sind und sich die Frage stellen, ob Sie ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen sollen, dann sollten Sie auch bedenken, dass nach § 2314 Abs. 2 BGB die Kosten für das Nachlassverzeichnis zulasten des Nachlasses gehen. Dies bedeutet, dass zwar der Erbe den Notar bezahlen muss, die Kosten für den Notar dann aber bei der Berechnung des Pflichtteils als Passivposten berücksichtigt werden, so dass Sie letztendlich mit ihrer Pflichtteilsquote anteilig die Kosten betragen.
Bei Streitigkeiten rund um den Pflichtteil, gleichgültig ob als Pflichtteilsberechtigter oder Erbe beraten und vertreten wir Sie gerne bundesweit.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.