Wer als Kommanditist an einer KG oder einer GmbH & Co. KG beteiligt ist, der hat regelmäßig selbst im Falle einer Insolvenz nichts zu befürchten, wenn er seine Einlage erbracht hat und an ihn keinerlei Auszahlungen erfolgt sind. Allerdings kommt es gerade bei Publikumsgesellschaften, gleichgültig, ob Schiffsbeteiligung oder Immobilienfonds vor, dass Ausschüttungen an die Gesellschaft erfolgen, die über den erzielten Gewinn hinausgehen oder noch schlimmer, wenn überhaupt kein Gewinn, der auszuschütten wäre, erzielt worden ist. Durch solche Ausschüttungen werden Kapitalanleger oft zu Beginn der Anlage im Glauben gehalten, dass Ihre Anlage nicht nur rentabel, sondern auch sicher wäre. Kommt es dann zur Insolvenz der Gesellschaft, dann werden Kommanditisten oft von einem Schreiben des Insolvenzverwalters überrascht, der sie im Rahmen einer Außenhaftung wegen nicht oder nicht vollständig geleistete Einlage in Anspruch nehmen möchte, § 172 Abs. 4 HGB. Der BGH hat in seinem Urteil vom 11.01.2022 (II ZR 199/20) konkretisiert und dabei gleichzeitig Wege aufgezeigt, wann und wie sich so in Anspruch genommene Kommanditisten gegebenenfalls gegen die Begehrlichkeiten des Insolvenzverwalters zur Wehr setzen können.
Inanspruchnahme des Kommanditisten muss zu Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich sein
Der Grundsatz „wer zu spät kommt, den bestraft das Leben“ gilt bei der Außenhaftung des Kommanditisten gerade nicht. Vielmehr wird dieser dahingehend modifiziert, dass derjenige, der möglichst spät in Anspruch nehmen wird, gegebenenfalls deshalb nicht mehr haftet, weil seine Inanspruchnahme zu Befriedigung der Gläubiger nicht mehr erforderlich ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Insolvenzverwalter bereits erfolgreich davor andere Kommanditisten in Anspruch genommen hat, so dass die Gläubiger bereits hierdurch eine Vollbefriedigung erhalten.
Auf die insolvenzrechtliche Einordnung der Forderung kommt es dagegen nicht an. Vielmehr umfasst die Außenhaftung des Kommanditisten alle Gesellschaftsverbindlichkeiten, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Gesellschaft begründet worden sind.
Außenhaftung gilt nicht im Verhältnis zu anderen Kommanditisten
Haben andere Kommanditisten Forderungen zur Tabelle angemeldet, beispielsweise auf Rückzahlung der Einlage, dann spielt dies für die Haftung des Kommanditisten keine Rolle. Derartige Forderungen werden vielmehr im Rahmen der Schlussverteilung nachrangig berücksichtigt.
Nachhaftung beträgt grundsätzlich 5 Jahre
Wer als Kommanditist bereits vor mehr als 5 Jahren aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, der haftet für zum Zeitpunkt seines Ausscheidens bereits begründete Verbindlichkeiten grundsätzlich nicht mehr, vergl. § 160 HGB. Etwas anderes kann sich nur bei Steuernachforderungen ergeben. Hier kommt es darauf an, ob der Grund der Besteuerung bereits zu einer Zeit gelegt worden ist, in der der ausgeschiedene Kommanditist noch Gesellschafter war und die Führung der Geschäfte auch zu seinem Nutzen erfolgt ist.
Werden auch Sie als Kommanditist von einem Insolvenzverwalter in Anspruch genommen? Wir beraten Sie gerne dazu, ob es Möglichkeiten gibt die Forderungen erfolgreich abzuwehren und unterstützen Sie bei der Abwehr. Bundesweit.