Sowohl bei Gründung einer GmbH als auch bei späteren Kapitalerhöhungen muss sichergestellt sein, dass die Stammeinlage ordnungsgemäß erbracht wurde. Es gehört zu den originären Aufgaben des Geschäftsführers, da er wegen einer falschen Versicherung beim Registergericht nicht nur Haftungsrisiken, sondern auch eine Strafbarkeit droht. In einem vom OLG Jena mit Beschluss vom 13.10.2020 (2 W 340/20) entschiedenen Verfahren hatten die Gesellschafter die Erhöhung des Stammkapitals beschlossen. Nach Einzahlung hatte der Geschäftsführer gegenüber dem Handelsregister versichert, dass die Kapitalerhöhungsbeträge
„für Zwecke der Gesellschaft auf ein Konto der Gesellschaft zur freien Verfügung der Geschäftsführer überwiesen wurden und in der Folge nicht an die Gesellschafter zurückbezahlt wurden“.
Registergericht lehnt Eintragung ab
Das Registergericht hat den Antrag auf Eintragung der Kapitalerhöhung gleichwohl zurückgewiesen, weil ihm die Versicherung des Geschäftsführers nicht als Nachweis für eine wirksame Aufbringung der Kapitalerhöhung bitte ausreichend erschienen war.
Geschäftsführer muss keinen Standardwortlaut verwenden
Die dagegen erhobene Beschwerde zum OLG war erfolgreich. Die Richter wiesen dabei darauf hin, dass ein über die abgegebene Erklärung hinausgehender Wortlaut nicht erforderlich, die gewählte Formulierung also ausreichend sei, denn es gäbe keine Standardformulierungen, die eingehalten werden müssen. Das OLG hat dabei ausdrücklich klargestellt, dass weder bei einer Gesellschaft Gründung noch bei einer Kapitalerhöhung erforderlich sei, dass bei Einlagen auf dem Konto der GmbH liegen bleiben müssen. Diese könnten vielmehr für den Geschäftsbetrieb verwendet werden. Ein ausreichender Schutz des Rechtsverkehrs sei dadurch erreicht, dass falsche Versicherungen des Geschäftsführers nicht nur dessen persönliche Haftung begründen können, sondern darüber hinaus auch strafbewehrt sein.