Wenn es um die Zustellung von Kündigungsschreiben geht, sind sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer auf eine rechtssichere Handhabung angewiesen. Gerade dann, wenn knapp vor Ablauf eines Monats gekündigt wird, kann es für die Frage der Rechtzeitigkeit der Kündigung oder für den Zeitpunkt der Beendigung von maßgeblicher Bedeutung sein, wann die Kündigung als beim Arbeitnehmer zugegangen iSv § 130 BGB gilt. Eine kürzlich getroffene Entscheidung des LAG Nürnberg (Urteil vom 15.6.2023 – 5 Sa 1/23) bringt diesbezüglich wichtige Klarheit. In diesem Fall ging es um die Frage, wann genau ein Kündigungsschreiben als zugegangen gilt. Der Arbeitgeber wollte zum Jahresende kündigen. Die Arbeitnehmerin hatte behauptet, sie habe die Kündigung erst nach Ablauf des Monats erhalten, so dass erst zum 31. März des Folgejahres habe, wirksam gekündigt werden können. Es ging also letztlich darum, ob der Arbeitgeber noch für 3 weitere Monate Gehalt zu bezahlen hat.
Streit um Zugang der Kündigung mittels Einwurfeinschreiben
Die Kündigung per „Einwurfeinschreiben“ ist eine gängige Methode, um den Zugang eines Schreibens zu bewirken. Der Fall, den das LAG Nürnberg zu entscheiden hatte, betraf eine Zahnärztin, die sich während des Zustellungszeitraums in stationärer Behandlung befand und daher das Kündigungsschreiben erst nach ihrer Rückkehr aus dem Krankenhaus entdeckte. Sie war daher der Auffassung, dass es deshalb nicht maßgeblich darauf ankomme, wann das Schreiben in Ihren Briefkasten gelangt sei, sondern darauf, wann sie davon Kenntnis nehmen konnte.
Es kommt nicht auf die Kenntnisnahme, sondern auf den Zugang an
Das LAG Nürnberg hat bestätigt, dass, wenn ein Schreiben zu den ortsüblichen Postzustellzeiten in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wird, dies als Zugang des Schreibens am Tag des Einwurfs gilt.
Trotz ihrer Abwesenheit und der darauffolgenden späten Kenntnisnahme der Kündigung wurde entschieden, dass die Kündigung wirksam zum ursprünglich vorgesehenen Datum erfolgte.
Fazit
Das Urteil unterstreicht, dass der Absender eines Einwurfeinschreibens durch Vorlage des Einlieferungsbelegs und der Unterschrift eines Postbediensteten auf dem Auslieferungsbeleg einen sog. Anscheinsbeweis erbringt. Dies bedeutet, dass im Normalfall davon ausgegangen wird, dass das Schreiben ordnungsgemäß zugestellt wurde, es sei denn, es gibt konkrete Anhaltspunkte, die gegen eine Zustellung zu den üblichen Zeiten sprechen.
Diese Entscheidung ist insbesondere für Arbeitgeber relevant, da sie Sicherheit bei der Zustellung von Kündigungen bietet. Arbeitnehmer hingegen sollten sich bewusst sein, dass ihre Abwesenheit vom Wohnsitz, etwa durch Krankenhausaufenthalte oder Urlaube, den Zugang einer Kündigung nicht automatisch verzögert.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Arbeitgeber darauf vertrauen können, dass die Nutzung von Einwurfeinschreiben in Verbindung mit dem entsprechenden Beleg als Nachweis des Zugangs einer Kündigung dient. Arbeitnehmer sollten ihrerseits darauf achten, dass sie bei Abwesenheiten Vorkehrungen treffen, um wichtige Schreiben zeitnah in Empfang zu nehmen.
Anmerkung:
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das LAG die Revision zum BAG zugelassen, dass nun die Frage abschließenden letztverbindlich klären soll.